Die AMS führt sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in ihrer Stellungnahme aus, betreffend die bessere Vereinbarkeit werde gemäss angewandter Praxis hauptsächlich die Reisezeit zwischen der Wunschschule und dem Trainingsort beziehungsweise zwischen einem öffentlichen Gymnasium im Kanton Bern und dem Trainingsort verglichen; wobei die Differenz über drei Stunden pro Woche betragen müsse, damit die bessere Vereinbarkeit gegeben sei. Wenn der Weg zwischen Wohn- und Schulort in die Prüfung der besseren Vereinbarkeit einbezogen werde, dürfe der Richtwert von drei Stunden auch etwas überschritten werden.