Die Anforderungen an das Kriterium der besseren Vereinbarkeit von Schule und Hochbegabtenförderung für die Schulgeldübernahme durch den Kanton dürfen und müssen in einem solchen Fall höher sein als beim Vergleich mit einem öffentlichen Ausbildungsgang, der nicht spezifisch oder jedenfalls nicht im gleichen Mass auf die Hochbegabtenförderung ausgerichtet ist (Regelklasse). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Erziehungsdirektion verlangt, die Verbesserung müsse in der vorliegenden Situation "gewichtiger ausfallen", da diese bereits im Normalfall "erheblich bzw. deutlich" sein müsse (E. 3.5).