Das bedeutet jedoch nicht, dass die Eltern das Kind auf Kosten der öffentlichen Hand in eine Privatschule schicken können, insbesondere dann nicht, wenn ein geeignetes öffentliches Angebot besteht (E. 3.4). Bildungsangebote, die im Anhang 1 der HBV aufgeführt sind, gelten grundsätzlich als geeignete öffentliche Angebote im Bereich der sportlichen Hochbegabtenförderung.