Ein Rechtsanspruch darauf besteht indes nicht. Damit wird dem allgemeinen Grundsatz, wonach verfassungsmässig kein Anspruch auf die beste Lösung bzw. das Maximum besteht, auch auf dem Gebiet der Hochbegabtenförderung Rechnung getragen. Wohl kann für hochbegabte Kinder ein besonderer Unterricht erforderlich sein, der ihnen den Erwerb angemessener Fähigkeiten ermöglicht. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Eltern das Kind auf Kosten der öffentlichen Hand in eine Privatschule schicken können, insbesondere dann nicht, wenn ein geeignetes öffentliches Angebot besteht (E. 3.4).