Sie muss zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ein gewisses Ausmass erreichen, um den zusätzlichen öffentlichen Mitteleinsatz zu rechtfertigen. Die Verbesserung kann in einer zeitlichen Entlastung und/oder in einer besseren Abstimmung von schulischen und sportlichen Terminen bestehen (Entscheid der Erziehungsdirektion 700.02/08 vom 10. Februar 2009, E. 2.3.3). Im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2017.222 vom 28. November 2017 wurde Folgendes festgehalten: Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Hochbegabte grundsätzlich die ordentlichen öffentlichen (kommunalen oder kantonalen) Ausbildungsgänge im Kanton Bern besuchen.