Zur Annahme der besseren Vereinbarkeit von Schule und Hochbegabtenförderung muss verlangt werden, dass die Konstellation Leistungssport/Bildungsgang für Hochbegabte für die Athletin oder den Athleten erheblich oder deutlich günstiger ausfällt als die Konstellation Leistungssport/ordentlicher Bildungsgang. Für die Kostenübernahme durch den Kanton darf nicht jede geringfügige Verbesserung genügen. Sie muss zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ein gewisses Ausmass erreichen, um den zusätzlichen öffentlichen Mitteleinsatz zu rechtfertigen.