Gemäss dieser Wohnsitzbescheinigung vom 25. November 2019 (in den Vorakten) hat er Wohnsitz in der Gemeinde Ort 1. Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Vor dem Hintergrund, dass seine Eltern die Beschwerde gemeinsam und unter Angabe einer Adresse eingereicht haben, ist deshalb davon auszugehen, dass auch seine Eltern Wohnsitz in der Gemeinde Ort 1 haben. Die AMS ist jedoch gehalten, in Zukunft die Wohnsitzbescheinigung der Eltern einzufordern.