Als Wohnsitzkanton unmündiger Schülerinnen und Schüler gilt der Kanton, in dem ihre Eltern ihren gegenwärtigen zivilrechtlichen Wohnsitz haben (Art. 6 Bst. b der interkantonalen Vereinbarung vom 20. Februar 2003 für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte [HBV; BSG 439.38-1]). Gestützt darauf hätte die AMS die Wohnsitzbescheinigung der Eltern von A____ einholen müssen. Den Akten zu entnehmen ist allerdings nur eine Wohnsitzbescheinigung von A____ selber. Gemäss dieser Wohnsitzbescheinigung vom 25. November 2019 (in den Vorakten) hat er Wohnsitz in der Gemeinde Ort 1.