SR 210]) gelten daher unbesehen um den Untersuchungsgrundsatz. Dieser mindert immerhin die Behauptungslast und die Beweisführungslast (Obliegenheit zum Beibringen der Beweise) der Parteien (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 6 zu Art. 18). Anhand der Akten ist der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen.