Nach dem in Art. 18 Abs. 1 VRPG verankerten Untersuchungsgrundsatz stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie sind verpflichtet, diesen richtig und vollständig abzuklären, wobei die Untersuchungspflicht ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Parteien findet (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Der Untersuchungsgrundsatz hat keinen Einfluss auf die Beweislast. Bleibt ein Sachumstand unbewiesen, so muss die beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit tragen. Die Beweislastregeln (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) gelten daher unbesehen um den Untersuchungsgrundsatz.