Die Beurteilung würde in diesem Fall von subjektiven Möglichkeiten (zum Beispiel, ob die Schülerin oder der Schüler mit dem Auto gefahren werde) oder anderen nicht objektivierbaren Faktoren (beispielsweise die Differenz der Fahrzeit mit einem Fahrrad für den zirka vier Kilometer längeren Weg Schule – Training vom Gymnasium A aus) abhängen. Zudem würde die AMS nicht prüfen können, ob diese privaten Transportmöglichkeiten wirklich genutzt würden oder die Angaben nur zur Erreichung einer Schulgeldübernahme durch den Kanton Bern gemacht würden. Feststellen des rechtserheblichen Sachverhalts