Aus diesem Grund und da auch offenbleibe, ob die angegebene Fahrgemeinschaft nach Ort 1 in der Realität wirklich genutzt werde, sei das Argument der Fahrgemeinschaft nicht relevant. Die Praxis, wonach lediglich auf die Reisezeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, dies ohne Fusswege oder Fahrten mit Fahrrädern oder Mofa, abgestützt werde, erfolge vor dem Hintergrund, dass nur auf diese Weise eine objektive Beurteilung und eine Gleichbehandlung aller Schulgeldgesuche sichergestellt werden könne. Würde die Nutzung von privaten Transportmitteln wie Fahrrad, Mofa oder Mitfahrgelegenheit in die Zeitberechnung miteinfliessen, wäre die Objektivität nicht mehr gegeben.