Fahrgemeinschaften seien im Schreiben vom 12. Januar 2020 nicht mehr erwähnt worden. Für die Entscheidfindung könne gemäss den Eingaben von A____ davon ausgegangen werden, dass beide Bahnhöfe vom Wohnort aus vergleichbar erreichbar seien. Aus diesem Grund und da auch offenbleibe, ob die angegebene Fahrgemeinschaft nach Ort 1 in der Realität wirklich genutzt werde, sei das Argument der Fahrgemeinschaft nicht relevant.