Im Schreiben vom 12. Januar 2020 teile die Familie mit, dass Ort 2 und nicht Ort 1 als Bahnhof berücksichtigt werden müsse. In diesem Fall würde sich die Differenz der wöchentlichen Reisezeit auf drei Stunden und 58 Minuten verlängern. Auch diese Differenz der totalen Reisezeit könne als zumutbar erachtet werden, da die praxisgemäss angewandte Richtgrösse nur für den Reiseweg zwischen Schule und Trainingsort gelte. Komme der Reiseweg zwischen Schule und Wohnort dazu, dürfe der Richtwert auch etwas überschritten werden. Dass A____ beim Besuch der Privatschule einen Zug später nehmen könne, sei ein Umstand, der alle Schülerinnen und Schüler je nach Wohnort betreffen könne.