Die AMS führt in der angefochtenen Verfügung aus, für die bessere Vereinbarkeit von schulischer Ausbildung und Hochbegabung werde gemäss Praxis die reine Reisezeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (ohne Fusswege) zwischen der Wunschschule und dem Trainingsort bzw. einem öffentlichen Gymnasium und dem Trainingsort verglichen. Grundsätzlich müsse die Reisezeit zwischen der Wunschschule und dem Trainingsort pro Woche mindestens drei Stunden kürzer sein als zwischen dem öffentlichen Gymnasium und dem Trainingsort, damit die bessere Vereinbarkeit gegeben sei.