Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der AMS vom 29. Januar 2020 über die Ablehnung des Gesuchs um Übernahme des Schulgeldes für den Besuch des Sportgymnasiums der Privatschule. Die AMS war zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig (Art. 6 und 8 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte [Beitrittsgesetz HBV; BSG 439.38] in Verbindung mit Art. 29 Abs. 4 der Volksschulverordnung vom 10. Januar 2013 [VSV; BSG 432.211.1].