{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2020-05-14", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_2020-BKD-1785_2020-05-14.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-2020-bkd-1785-vom-14-05-2020.pdf", "Checksum": "7945d4cd4b008094810e32c056debe8a"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2020.BKD.1785"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 14.05.2020 2020.BKD.1785"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 14.05.2020 2020.BKD.1785"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulgeldübernahme nach der Hochbegabtengesetzgebung"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:24:52", "Checksum": "9dea265252ba53d75be0af1ca6cf3e1d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 14.05.2020 2020.BKD.1785\nRegeste:\nSchulgeldübernahme nach der Hochbegabtengesetzgebung\n\nBildungs- und Kulturdirektion\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\n+41 31 633 84 31\nwww.bkd.be.ch\n\n2020.BKD.1785 / 300011\n\n14. Mai 2020\n\nEntscheid\n\nBeschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 29. Januar 2020 (Schulgeldübernahme für\nden Besuch des gymnasialen Bildungsgangs ab dem zweiten Semester des ersten Schuljahrs\n[Schuljahr 2019/2020])\n\nA____,\ngesetzlich vertreten durch seine Eltern\n\ngegen\n\nMittelschul- und Berufsbildungsamt,\nAbteilung Mittelschulen, Kasernenstrasse 27, 3000 Bern 22\nBildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern\n\nAusgangslage\n\n1. Am 25. November 2019 ersuchte A____, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, die Abteilung Mittelschulen (AMS) des Mittelschul- und Berufsbildungsamts (MBA), das Schulgeld für den Besuch des Sportgymnasiums (nachfolgend: Privatschule) ab dem zweiten\nSemester des Schuljahrs 2019/2020 zu übernehmen. Mit Verfügung vom 29. Januar 2020\nlehnte die AMS das Gesuch ab.\n\n2. Gegen diese Verfügung erhob A____, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, am 2. März\n2020 Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion. Er beantragte, das Gesuch vom\n25. November 2019 um Schulgeldübernahme sei gutzuheissen.\n\n3. Am 25. März 2020 reichte die AMS ihre Stellungnahme und die Vorakten ein. Sie beantragte sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen.\n\n4. A____, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, hielt in seinen Bemerkungen vom 16. April\n2020 an seiner Beschwerde fest und stellte ergänzend das Rechtsbegehren, die Verfügung der AMS vom 29. Januar 2020 sei aufzuheben.\n\n5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. April 2020 wurde den Parteien der Entscheid\nder Bildungs- und Kulturdirektion in Aussicht gestellt.\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\nSachurteilsvoraussetzungen\n\nAnfechtungsobjekt und Zuständigkeit\n\nAnfechtungsobjekt bildet die Verfügung der AMS vom 29. Januar 2020 über die Ablehnung des\nGesuchs um Übernahme des Schulgeldes für den Besuch des Sportgymnasiums der Privatschule. Die AMS war zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig (Art. 6 und 8 des\nGesetzes vom 29. Januar 2008 betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für\nSchulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte [Beitrittsgesetz HBV; BSG\n439.38] in Verbindung mit Art. 29 Abs. 4 der Volksschulverordnung vom 10. Januar 2013 [VSV;\nBSG 432.211.1].\n\nDie Bildungs- und Kulturdirektion ist zur Behandlung der erhobenen Beschwerde zuständig\n(Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG;\nBSG 155.21]).\n\nBeschwerdebefugnis\n\nA____ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung\nbesonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung\n(Art. 65 Abs. 1 VRPG). Er ist minderjährig und wird im Beschwerdeverfahren gesetzlich durch\nseine Eltern vertreten (Art. 11 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 304 Abs.\n1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]).\n\n2020.BKD.1785 / 300011 Seite 2 von 12\nBildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern\n\nForm, Frist und Überprüfungsbefugnis\n\nAuf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG).\n\nDie Überprüfungsbefugnis der Bildungs- und Kulturdirektion ist umfassend und richtet sich nach\nArt. 66 VRPG.\n\nMaterielles\n\nUmstritten ist, ob die AMS das Gesuch um Übernahme des Schulgelds für den Besuch des\nSportgymnasiums der Privatschule ab dem zweiten Semester des Schuljahrs 2019/2020 zu\nRecht abgelehnt hat. Zu prüfen ist, ob A____ die Voraussetzungen für eine Schulgeldübernahme erfüllt, insbesondere ob die Privatschule die Vereinbarkeit von schulischer Ausbildung\nund Hochbegabtenförderung besser erlaubt als das Gymnasium A.\n\nArgumente von A____\n\n"}