Bildungs- und Kulturdirektion Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern +41 31 633 84 31 www.bkd.be.ch 2020.BKD.1785 / 300011 14. Mai 2020 Entscheid Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 29. Januar 2020 (Schulgeldübernahme für den Besuch des gymnasialen Bildungsgangs ab dem zweiten Semester des ersten Schuljahrs [Schuljahr 2019/2020]) A____, gesetzlich vertreten durch seine Eltern gegen Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Abteilung Mittelschulen, Kasernenstrasse 27, 3000 Bern 22 Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Ausgangslage 1. Am 25. November 2019 ersuchte A____, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, die Ab- teilung Mittelschulen (AMS) des Mittelschul- und Berufsbildungsamts (MBA), das Schul- geld für den Besuch des Sportgymnasiums (nachfolgend: Privatschule) ab dem zweiten Semester des Schuljahrs 2019/2020 zu übernehmen. Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 lehnte die AMS das Gesuch ab. 2. Gegen diese Verfügung erhob A____, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, am 2. März 2020 Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion. Er beantragte, das Gesuch vom 25. November 2019 um Schulgeldübernahme sei gutzuheissen. 3. Am 25. März 2020 reichte die AMS ihre Stellungnahme und die Vorakten ein. Sie bean- tragte sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. 4. A____, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, hielt in seinen Bemerkungen vom 16. April 2020 an seiner Beschwerde fest und stellte ergänzend das Rechtsbegehren, die Verfü- gung der AMS vom 29. Januar 2020 sei aufzuheben. 5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. April 2020 wurde den Parteien der Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion in Aussicht gestellt. Rechtliche Prüfung und Begründung Sachurteilsvoraussetzungen Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der AMS vom 29. Januar 2020 über die Ablehnung des Gesuchs um Übernahme des Schulgeldes für den Besuch des Sportgymnasiums der Privat- schule. Die AMS war zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig (Art. 6 und 8 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte [Beitrittsgesetz HBV; BSG 439.38] in Verbindung mit Art. 29 Abs. 4 der Volksschulverordnung vom 10. Januar 2013 [VSV; BSG 432.211.1]. Die Bildungs- und Kulturdirektion ist zur Behandlung der erhobenen Beschwerde zuständig (Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Beschwerdebefugnis A____ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Er ist minderjährig und wird im Beschwerdeverfahren gesetzlich durch seine Eltern vertreten (Art. 11 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). 2020.BKD.1785 / 300011 Seite 2 von 12 Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Form, Frist und Überprüfungsbefugnis Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG). Die Überprüfungsbefugnis der Bildungs- und Kulturdirektion ist umfassend und richtet sich nach Art. 66 VRPG. Materielles Umstritten ist, ob die AMS das Gesuch um Übernahme des Schulgelds für den Besuch des Sportgymnasiums der Privatschule ab dem zweiten Semester des Schuljahrs 2019/2020 zu Recht abgelehnt hat. Zu prüfen ist, ob A____ die Voraussetzungen für eine Schulgeldüber- nahme erfüllt, insbesondere ob die Privatschule die Vereinbarkeit von schulischer Ausbildung und Hochbegabtenförderung besser erlaubt als das Gymnasium A. Argumente von A____ A____ bringt in seiner Beschwerde vor, beim Besuch der Privatschule könne er den Zug eine halbe Stunde später nehmen, was ihm ermöglichen würde, bestehende Fahrgemeinschaften an den Bahnhof Ort 1 zu nutzen und dadurch eine wesentliche Zeitersparnis zu erzielen sowie transportbedingte Probleme zu lösen. Der Wohnort sei somit sehr wohl in die Zeitberechnung miteinzubeziehen. Durch den Besuch der Privatschule sei auch vom Wohnort bis zum Bahnhof Ort 2 ein wesentlicher Zeitgewinn zu erreichen. Die Zeitersparnis bei Berücksichtigung des Wohnorts betrage mindestens fünf Stunden, womit das Kriterium der Zeitersparnis erfüllt sei. Bei der Berechnung des Weges gehe es darum, die Gesamtbelastung des Schülers zu berück- sichtigen. In diesem Fall sei der Weg zwischen Trainingsort und Schule ein wesentlicher Teil. Gerade bei Leistungssportlern, die teilweise zwei Mal täglich trainieren würden, sei es sinnvoll, den Weg zwischen Trainingsort und Schule möglichst klein zu halten. Die Trainingsorte Trai- ningsort 1 und Trainingsort 2 seien in unmittelbarer Nähe der Privatschule, so dass er mit dem Fahrrad nur fünf Minuten brauche für den Weg und auf die Benutzung der öffentlichen Ver- kehrsmittel verzichten könne. Der Weg vom Trainingsort 2 und vom Trainingsort 1 an den Standort des Gymnasiums A sei deutlich länger, mit dem Warten auf den Bus und den Fuss- wegen dazwischen noch länger. Zweimal pro Tag zu trainieren bedeute in diesem Fall, dass beim Besuch der Privatschule mindestens eine Stunde Reisezeit zwischen Trainingsort und Schule eingespart werden könne. Mit dem Eintritt in die Nationalmannschaft habe er bereits jetzt ein Training mehr. Haupttrainingsort sei nach wie vor Trainingsort 1 in Ort 5. Mindestens ein Training finde im Trainingsort 2 statt. Mit dem Eintritt in die Nationalmannschaft könne es sein, dass ein Training auch im Trainingsort 3 in Ort 4 stattfinde. Auch hier sei die Privatschule besser gelegen und würde eine wesentliche Zeitersparnis ermöglichen. Die Rückfahrt erfolge in diesem Fall immer zum Bahnhof Ort 2. Nach seinen Berechnungen könne er beim Besuch der Privatschule bei Berücksichtigung des Wohnorts fast sieben Stunden pro Woche einsparen. In seinen Bemerkungen ergänzt A____, im Normalfall müssten alle Schülerinnen und Schüler vom Ort 3 ab der 7. Klasse ins Oberstufenzentrum (OSZ) Ort 1 zur Schule gehen. Der Ort 3 orientiere sich normalerweise an seiner Gemeinde (Ort 1), weshalb er sich in erster Linie auch am Abfahrtsort im Ort 1 orientiert habe, obwohl der Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln im Ort 2 naheliegender sei. Er habe keinen Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln und müsse darum immer auf private Fahrgemeinschaften zurückgreifen. Damit nicht jeden Tag mehrere Familien ihre Kinder einzeln fahren müssten, würden sich die Bewohner jeweils zu Fahrgemein- schaften zusammenschliessen. Ausserdem fahre während den ärgsten Wintertagen ein kleiner 2020.BKD.1785 / 300011 Seite 3 von 12 Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Bus der Gemeinde die Schülerinnen und Schüler in das OSZ nach Ort 1. Alle Fahrgelegenhei- ten seien auf die Anfangszeiten um 7.30 Uhr im OSZ Ort 1 ausgerichtet. Gymnasiastinnen und Gymnasiasten würden in der Regel ins Gymnasium B gehen und könnten den Zug um 7.35 Uhr nehmen. Dies reiche aber nicht für den Unterrichtsbeginn des Gymnasiums A. Die Kantons- strasse vom Ort 3 nach Ort 1 werde nicht prioritär behandelt und der Winterdienst komme meis- tens erst nach 7.00 Uhr. Darum sei die Anfangszeit der Schule für ihn ein wesentliches Krite- rium, da ein späterer Zug bessere Strassenbedingungen am Morgen bedeute. Eine Fahrt auf dem Zweirad sei besonderes im Winterhalbjahr sehr gefährlich. Die Strecke nach Ort 2 sei von der Distanz her etwa mit Ort 1 zu vergleichen, jedoch viel sicherer. Die Sicherheit sei vorliegend ein wichtiger Aspekt, der bei der Beurteilung miteinzubeziehen sei. Die Strecke zwischen der Privatschule und den Haupttrainingsorten Trainingsort 1 und Trainingsort 2 betrage nur zirka 2,5 Kilometer. Es sei also naheliegend, dass dieser fünfminütige Weg mit dem Velo gemacht werde. Dies würde eine Entlastung bringen. Zudem könne er so auch einen Ausfall oder eine Zwischenstunde einfacher als kurze Trainingseinheit ausnutzen. Die den Bemerkungen beige- legte Liste zeige, dass beim schnellsten Schulweg ab Ort 2 zur Privatschule 4,4 Stunden und ab Bahnhof Ort 1 3,5 Stunden pro Woche eingespart werden könnten. Argumente der AMS Die AMS führt in der angefochtenen Verfügung aus, für die bessere Vereinbarkeit von schuli- scher Ausbildung und Hochbegabung werde gemäss Praxis die reine Reisezeit mit den öffent- lichen Verkehrsmitteln (ohne Fusswege) zwischen der Wunschschule und dem Trainingsort bzw. einem öffentlichen Gymnasium und dem Trainingsort verglichen. Grundsätzlich müsse die Reisezeit zwischen der Wunschschule und dem Trainingsort pro Woche mindestens drei Stun- den kürzer sein als zwischen dem öffentlichen Gymnasium und dem Trainingsort, damit die bessere Vereinbarkeit gegeben sei. Die Reisezeit Schule – Trainingsort betrage bei der Privat- schule 28 Minuten und beim Gymnasium A 194 Minuten, was eine Differenz von 166 Minuten pro Woche ergebe. Bei dieser Berechnung sei ausschliesslich vom Trainingsort 1 ausgegangen worden, da aus dem Trainingsplan nicht ersichtlich gewesen sei, wo die aufgeführten Trainings stattfänden. Die Zeitdifferenz von zwei Stunden und 46 Minuten liege somit unter drei Stunden. Die längere Reisezeit sei deshalb zumutbar und die bessere Vereinbarkeit aufgrund des Rei- sewegs nicht gegeben. Rechne man auch die Reisezeit zwischen Wohnort und Schule hinzu, betrage die Differenz der totalen Reisezeit Wohnort – Schule – Trainingsort ab dem Bahnhof Ort 1 wöchentlich drei Stunden und zwölf Minuten. Der Bahnhof Ort 1 werde im ersten Schrei- ben vom 25. November 2019 als Abfahrtsbahnhof erwähnt, womit dieser als zumutbar gelten könne. Im Schreiben vom 12. Januar 2020 teile die Familie mit, dass Ort 2 und nicht Ort 1 als Bahnhof berücksichtigt werden müsse. In diesem Fall würde sich die Differenz der wöchentli- chen Reisezeit auf drei Stunden und 58 Minuten verlängern. Auch diese Differenz der totalen Reisezeit könne als zumutbar erachtet werden, da die praxisgemäss angewandte Richtgrösse nur für den Reiseweg zwischen Schule und Trainingsort gelte. Komme der Reiseweg zwischen Schule und Wohnort dazu, dürfe der Richtwert auch etwas überschritten werden. Dass A____ beim Besuch der Privatschule einen Zug später nehmen könne, sei ein Umstand, der alle Schü- lerinnen und Schüler je nach Wohnort betreffen könne. Dies könne deshalb nicht als ausrei- chender Grund betrachtet werden, damit der Kanton Bern die Kosten für den Besuch einer privaten Schule übernehmen müsse. In ihrer Stellungnahme ergänzt die AMS, im Gesuch vom 25. November 2019 sei ausgeführt worden, dass Schülerinnen und Schüler den Weg nach Ort 1 mit dem Mofa oder Elektrovelo machen würden, dies im Winter aber nicht zumutbar sei; beim Besuch der Privatschule könne A____ Fahrgemeinschaften nach Ort 1 nutzen. Im Schreiben vom 12. Januar 2020 sei von A____ dann aber ausgeführt worden, Ort 2 und nicht Ort 1 sei der massgebende Bahnhof. 2020.BKD.1785 / 300011 Seite 4 von 12 Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Fahrgemeinschaften seien im Schreiben vom 12. Januar 2020 nicht mehr erwähnt worden. Für die Entscheidfindung könne gemäss den Eingaben von A____ davon ausgegangen werden, dass beide Bahnhöfe vom Wohnort aus vergleichbar erreichbar seien. Aus diesem Grund und da auch offenbleibe, ob die angegebene Fahrgemeinschaft nach Ort 1 in der Realität wirklich genutzt werde, sei das Argument der Fahrgemeinschaft nicht relevant. Die Praxis, wonach le- diglich auf die Reisezeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, dies ohne Fusswege oder Fahrten mit Fahrrädern oder Mofa, abgestützt werde, erfolge vor dem Hintergrund, dass nur auf diese Weise eine objektive Beurteilung und eine Gleichbehandlung aller Schulgeldgesuche sicherge- stellt werden könne. Würde die Nutzung von privaten Transportmitteln wie Fahrrad, Mofa oder Mitfahrgelegenheit in die Zeitberechnung miteinfliessen, wäre die Objektivität nicht mehr gege- ben. Die Beurteilung würde in diesem Fall von subjektiven Möglichkeiten (zum Beispiel, ob die Schülerin oder der Schüler mit dem Auto gefahren werde) oder anderen nicht objektivierbaren Faktoren (beispielsweise die Differenz der Fahrzeit mit einem Fahrrad für den zirka vier Kilo- meter längeren Weg Schule – Training vom Gymnasium A aus) abhängen. Zudem würde die AMS nicht prüfen können, ob diese privaten Transportmöglichkeiten wirklich genutzt würden oder die Angaben nur zur Erreichung einer Schulgeldübernahme durch den Kanton Bern ge- macht würden. Feststellen des rechtserheblichen Sachverhalts Nach dem in Art. 18 Abs. 1 VRPG verankerten Untersuchungsgrundsatz stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie sind verpflichtet, diesen richtig und vollständig ab- zuklären, wobei die Untersuchungspflicht ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Parteien findet (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Der Untersuchungsgrundsatz hat keinen Einfluss auf die Beweis- last. Bleibt ein Sachumstand unbewiesen, so muss die beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit tragen. Die Beweislastregeln (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) gelten daher unbesehen um den Untersuchungs- grundsatz. Dieser mindert immerhin die Behauptungslast und die Beweisführungslast (Oblie- genheit zum Beibringen der Beweise) der Parteien (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 6 zu Art. 18). Anhand der Akten ist der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. Im Gesuch um Schulgeldübernahme vom 25. November 2019 (in den Vorakten) führt A____ aus, er bewältige den Weg nach Ort 1 mit dem Mofa oder dem Elektrovelo. Im Schreiben vom 12. Januar 2020 (in den Vorakten) teilt er der AMS dann mit, er könne im Winter den Weg nach Ort 1 mit dem Velo nicht machen, weshalb Ort 2 sein Bahnhof sei. Der Beschwerde ist zu die- sem Thema ein Verweis auf das Gesuch vom 25. November 2019 zu entnehmen und zudem wird ausgeführt, dass beim Benützen der späteren Zugverbindung an die Privatschule beste- hende Fahrgemeinschaften benützt werden könnten. Erwähnt wird in der Beschwerde aber auch der Zeitgewinn vom Wohnort bis zum Bahnhof Ort 2. In den Bemerkungen bringt A____ schliesslich vor, der Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln sei in Ort 2 naheliegender. Trotz- dem wird wiederum die Strecke nach Ort 1 erwähnt in Bezug auf den späteren Unterrichtsbe- ginn an der Privatschule. Zudem wird ausgeführt, die Strecke nach Ort 2 sei sicherer. Sowohl im Schreiben vom 12. Januar 2020 und schliesslich auch in den Bemerkungen hält A____ eindeutig fest, dass er den Schulweg über Ort 2 absolviere. Die Begründung, wonach dieser Bahnhof naheliegender und sicherer sei, ist nachvollziehbar. Aus diesem Grund wird für 2020.BKD.1785 / 300011 Seite 5 von 12 Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern den Vergleich der beiden Schulen auf den Schulweg über den Bahnhof Ort 2 abgestellt. Auf- grund seiner Ausführungen ist zudem davon auszugehen, dass A____ den Weg an den Bahn- hof grundsätzlich alleine zurücklegt, sei es mit Velo, Elektrovelo oder Mofa. Würdigung 2.4.1 Rechtliche Grundlagen Für bernische Schülerinnen und Schüler in Ausbildungsgängen an Privatschulen im Kanton Bern kann der verlangte Schulgeldbeitrag geleistet werden, (a) wenn der Ausbildungsgang ge- mäss Art. 2 Beitrittsgesetz HBV gemeldet wurde und (b) die Schülerin oder der Schüler die Voraussetzungen für eine individuelle Kostengutsprache erfüllt (Art. 6 Abs. 1 Beitrittsgesetz HBV). Der Kanton leistet einer bernischen Schülerin oder einem bernischen Schüler die individuelle Kostengutsprache dann, wenn der gewünschte Ausbildungsgang die Vereinbarkeit von schuli- scher Ausbildung und Hochbegabtenförderung besser erlaubt als der öffentliche Ausbildungs- gang im Kanton Bern und wenn die Schülerin oder der Schüler eine qualifizierte Bestätigung ihrer oder seiner Hochbegabung vorweist (Art. 5 Beitrittsgesetz HBV). Als Wohnsitzkanton unmündiger Schülerinnen und Schüler gilt der Kanton, in dem ihre Eltern ihren gegenwärtigen zivilrechtlichen Wohnsitz haben (Art. 6 Bst. b der interkantonalen Verein- barung vom 20. Februar 2003 für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbe- gabte [HBV; BSG 439.38-1]). Gestützt darauf hätte die AMS die Wohnsitzbescheinigung der Eltern von A____ einholen müssen. Den Akten zu entnehmen ist allerdings nur eine Wohnsitz- bescheinigung von A____ selber. Gemäss dieser Wohnsitzbescheinigung vom 25. November 2019 (in den Vorakten) hat er Wohnsitz in der Gemeinde Ort 1. Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohn- sitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Vor dem Hintergrund, dass seine Eltern die Beschwerde gemeinsam und unter Angabe einer Adresse eingereicht haben, ist deshalb davon auszugehen, dass auch seine Eltern Wohnsitz in der Gemeinde Ort 1 haben. Die AMS ist jedoch gehalten, in Zukunft die Wohnsitzbescheinigung der Eltern einzufordern. A____ ist damit bernischer Schüler im Sinne der Gesetzgebung zur Hochbegabtenförderung. Der Kanton Bern hat den Ausbildungsgang an den Sportschulen der Privatschule Bildungszent- rum AG gemäss Art. 2 Abs. 1 Beitrittsgesetz HBV und Art. 4 Abs. 1 HBV gemeldet (vgl. www.edk.ch → Arbeiten → Finanzierungsvereinbarungen → Hochbegabte → Anhang für das Schuljahr 2019/2020, S. 12 und 14; zuletzt besucht am 11. Mai 2020). Für dessen Besuch kann der Kanton Bern damit das Schulgeld einer Schülerin oder eines Schülers übernehmen, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. 2.4.2 Nachweis der Hochbegabung A____ betreibt Sportklettern. Mit der bis am 31. Dezember 2020 gültigen Swiss Olympic Talent Card National (in den Vorakten) belegt er seine sportliche Hochbegabung. 2020.BKD.1785 / 300011 Seite 6 von 12 Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern 2.4.3 Bessere Vereinbarkeit von schulischer Ausbildung und Hochbegabtenförderung Zur Annahme der besseren Vereinbarkeit von Schule und Hochbegabtenförderung muss ver- langt werden, dass die Konstellation Leistungssport/Bildungsgang für Hochbegabte für die Ath- letin oder den Athleten erheblich oder deutlich günstiger ausfällt als die Konstellation Leistungs- sport/ordentlicher Bildungsgang. Für die Kostenübernahme durch den Kanton darf nicht jede geringfügige Verbesserung genügen. Sie muss zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnis- mässigkeit ein gewisses Ausmass erreichen, um den zusätzlichen öffentlichen Mitteleinsatz zu rechtfertigen. Die Verbesserung kann in einer zeitlichen Entlastung und/oder in einer besseren Abstimmung von schulischen und sportlichen Terminen bestehen (Entscheid der Erziehungs- direktion 700.02/08 vom 10. Februar 2009, E. 2.3.3). Im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2017.222 vom 28. November 2017 wurde Folgendes festgehalten: Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Hochbegabte grundsätzlich die ordentlichen öffentlichen (kom- munalen oder kantonalen) Ausbildungsgänge im Kanton Bern besuchen. Das ist verfassungs- rechtlich nicht zu beanstanden, solange dieses Angebot angemessen und ausreichend ist, selbst wenn Privatschulen ein noch höheres Mass an individueller Betreuung anbieten können. Nur wenn aus pädagogischer Sicht eine bessere Ausbildungssituation gewährleistet wird, kann eine individuelle Kostengutsprache für einen spezifischen Ausbildungsgang für Hochbegabte geleistet werden. Ein Rechtsanspruch darauf besteht indes nicht. Damit wird dem allgemeinen Grundsatz, wonach verfassungsmässig kein Anspruch auf die beste Lösung bzw. das Maximum besteht, auch auf dem Gebiet der Hochbegabtenförderung Rechnung getragen. Wohl kann für hochbegabte Kinder ein besonderer Unterricht erforderlich sein, der ihnen den Erwerb ange- messener Fähigkeiten ermöglicht. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Eltern das Kind auf Kos- ten der öffentlichen Hand in eine Privatschule schicken können, insbesondere dann nicht, wenn ein geeignetes öffentliches Angebot besteht (E. 3.4). Bildungsangebote, die im Anhang 1 der HBV aufgeführt sind, gelten grundsätzlich als geeignete öffentliche Angebote im Bereich der sportlichen Hochbegabtenförderung. Die Anforderungen an das Kriterium der besseren Verein- barkeit von Schule und Hochbegabtenförderung für die Schulgeldübernahme durch den Kanton dürfen und müssen in einem solchen Fall höher sein als beim Vergleich mit einem öffentlichen Ausbildungsgang, der nicht spezifisch oder jedenfalls nicht im gleichen Mass auf die Hochbe- gabtenförderung ausgerichtet ist (Regelklasse). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Erziehungsdirektion verlangt, die Verbesserung müsse in der vorliegenden Situation "gewichti- ger ausfallen", da diese bereits im Normalfall "erheblich bzw. deutlich" sein müsse (E. 3.5). Beim Gymnasium A handelt es sich sowohl um ein Bildungsangebot, das im Anhang 1 der HBV aufgeführt ist (www.edk.ch → Arbeiten → Finanzierungsvereinbarungen → Hochbegabte → Anhang für das Schuljahr ____, S. __ und __; zuletzt besucht am 11. Mai 2020) als auch um eine Swiss Olympic Partner School (www.swissolympic.ch → Dachverband → Athleten & Trai- ner → Beruf & Karriere → Schule → Schulangebote für Sporttalente, S. __; zuletzt besucht am 11. Mai 2020). Es genügt damit bereits hohen Qualitätsanforderungen (www.swissolympic.ch → Dachverband → Athleten & Trainer → Beruf & Karriere → Schule → Swiss Olympic Partner Schools → Schulen mit dem Label "Swiss Olympic Partner School"; zuletzt besucht am 11. Mai 2020; vgl. auch die Richtlinien von Swiss Olympic für die Vergabe von Swiss Olympic-Quali- tätslabel an Bildungsinstitutionen mit einem spezifischen Sportfördermodell vom 1. August 2016, abrufbar unter www.swissolympic.ch → Dachverband → Über Swiss Olympic → Partner & Labelinhaber → Labelschulen → Richtlinien für die Vergabe von Swiss Olympic – Qualitäts- label an Bildungsinstitutionen, zuletzt besucht am 11. Mai 2020), was ein Indiz dafür ist, dass sich schulische Ausbildung und Hochbegabtenförderung an der Privatschule nicht wesentlich besser vereinbaren lassen. Bei dieser Situation müsste sich umso mehr aus verschiedenen Gründen – wie Reiseweg, Trainings- und Stundenplan, Anzahl Wochenlektionen – für A____ eine erhebliche Verbesserung an der Privatschule ergeben, wobei noch höhere Anforderungen 2020.BKD.1785 / 300011 Seite 7 von 12 Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern gestellt werden dürfen als bei einem Ausbildungsgang in einer Regelklasse (Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Bern 100.2017.222 vom 28. November 2017, E. 3.5). Die AMS führt sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in ihrer Stellungnahme aus, betreffend die bessere Vereinbarkeit werde gemäss angewandter Praxis hauptsächlich die Rei- sezeit zwischen der Wunschschule und dem Trainingsort beziehungsweise zwischen einem öffentlichen Gymnasium im Kanton Bern und dem Trainingsort verglichen; wobei die Differenz über drei Stunden pro Woche betragen müsse, damit die bessere Vereinbarkeit gegeben sei. Wenn der Weg zwischen Wohn- und Schulort in die Prüfung der besseren Vereinbarkeit einbe- zogen werde, dürfe der Richtwert von drei Stunden auch etwas überschritten werden. Die Bil- dungs- und Kulturdirektion richtet sich in ihrer Beurteilung nach ihrer Praxis und der Rechtspre- chung des Verwaltungsgerichts; Merkblätter ihrer Ämter berücksichtigt sie, soweit sie dazu nicht in Widerspruch stehen. Wie die Erziehungsdirektion bereits in ihrem Entscheid 700.02/08 vom 10. Februar 2009 (E. 2.3.3) festgehalten hat, ist es unzulässig, nur auf ein einziges Kriterium – in diesem Fall war es der betriebene Trainingsumfang – abzustellen; der betriebene Trainings- umfang ist zwar ein wichtiges Kriterium, kann und darf aber nicht das einzige Kriterium zur Beurteilung sein, ob der Ausbildungsgang für Hochbegabte eine bessere Vereinbarkeit von schulischer Ausbildung und Hochbegabtenförderung erlaubt als der öffentliche Ausbildungs- gang. Dasselbe muss für die Reisezeit als einziges Kriterium gelten. Die Praxis der AMS greift entsprechend zu kurz und ist nicht zu beachten. Vorzunehmen ist vielmehr eine ganzheitliche Betrachtung der Schul- und Trainingssituation. Der Reiseweg stellt dabei nur eines von mehre- ren Kriterien dar. Daneben sind insbesondere auch Trainings- und Stundenpläne, die Anzahl Wochenlektionen und damit die Gesamtbelastung der Schülerinnen und Schüler zu verglei- chen. Mit den Bemerkungen hat A____ einen neuen Muster-Wochenplan eingereicht (Dokument "Zeitmanagement in einer Normalwoche"; nachfolgend: Muster-Wochenplan). Im Vergleich zu den vorher eingereichten Wochenplänen (in den Vorakten sowie Beilage zur Beschwerde) wurde das Training um zwei Einheiten reduziert, die Unterrichtszeiten blieben dagegen gleich. Es ist davon auszugehen, dass der zuletzt (mit den Bemerkungen) eingereichte Wochenplan dem aktuellen Stand entspricht, weshalb darauf abzustellen ist. Der Trainingsplan ist beim Be- such beider Schulen mit den Unterrichtszeiten vereinbar, Überschneidungen von Trainingsein- heiten oder Wettkämpfen mit Unterrichtszeiten sind nicht zu erkennen (vgl. Muster-Wochen- plan). Diesbezüglich ist somit keine bessere Vereinbarkeit von schulischer Ausbildung und Hochbegabtenförderung beim Besuch der Privatschule erkennbar. Der Trainingsaufwand be- läuft sich gemäss Muster-Wochenplan auf 18 Einheiten zu jeweils 45 Minuten, ausmachend gesamthaft 13,5 Stunden pro Woche. Hinzu kommen Wettkämpfe am Samstag, welche gemäss dem Muster-Wochenplan den ganzen Tag, das heisst zwölf Stunden dauern. Den Vorakten ist ein Trainings-, Wettkampf- und Testplan für die Zeit vom 14. Oktober bis 15. Dezember 2019 zu entnehmen (Dokument "MYCC U16 2019 Oktober – Dezember", in den Vorakten). Gemäss diesen Angaben finden an vier von neun Samstagen und zusätzlich an einem Sonntag Trai- nings, Wettkämpfe oder Tests statt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass A____ etwa an jedem zweiten Samstag im Klettersport aktiv ist. Pro Woche ist damit von einem zu- sätzlichen Aufwand an Wochenenden von sechs Stunden auszugehen. Der Gesamtaufwand für den Sport beläuft sich somit auf etwa 19,5 Stunden pro Woche. In Bezug auf die Unterrichtszeiten ist den Akten einzig ein Stundenplan für das erste Semester des Schuljahrs 2019/2020 der Klasse 24Wt des Gymnasiums A sowie der von A____ erstellte Muster-Wochenplan zu entnehmen. Der Stundenplan des zweiten Semesters des Schuljahrs 2019/2020 der Klasse 24Wt des Gymnasiums A ist im Internet abrufbar (www…, zuletzt besucht am 11. Mai 2020; nachfolgend: Stundenplan Gymnasium A). Dieser enthält, wie auch der Stun- 2020.BKD.1785 / 300011 Seite 8 von 12 Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern denplan des ersten Semesters, 25 Wochenlektionen. In dem von A____ erstellten Muster-Wo- chenplan sind dagegen 26 Wochenlektionen eingetragen. Worauf sich dieser Plan stützt, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Da die Stundenpläne beider Talentförderklassen, welche im Jahr 2024 das Gymnasium abschliessen werden (abrufbar unter www….ch, zuletzt besucht am 11. Mai 2020), jeweils 25 Wochenlektionen enthalten, ist von dieser Anzahl Wochenlektionen auszugehen. Dies ergibt für A____ beim Besuch des Gymnasiums A einen Unterrichtsaufwand von 18,75 Stunden (25 Lektionen zu 45 Minuten). Die konkreten Stundenpläne der Privatschule sind nicht im Internet auffindbar. Abrufbar ist einzig ein Rahmenstundenplan mit den Blockzei- ten (abrufbar unter www.Privatschule.ch → Sportschulen → Sportgymnasium → Stundenplan; Herunterladen, zuletzt besucht am 11. Mai 2020; nachfolgend: Rahmenstundenplan Privat- schule). Dieser Rahmenstundenplan enthält 23 Lektionen und drei fakultative Aufhollektionen. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass A____ an der Privatschule grundsätzlich 23 Lekti- onen Unterricht pro Woche hätte. An der Privatschule würde sich der Unterrichtsaufwand somit auf 17,25 Stunden (23 Lektionen zu 45 Minuten) belaufen. Weiter ist die Reisezeit zwischen dem Wohnort und der Schule respektive den Trainingsorten beim Besuch der beiden Schulen zu vergleichen. A____ bringt in seiner Beschwerde vor, den Weg zwischen der Privatschule und den Trainings- orten Trainingsort 1 und Trainingsort 2 könne er mit dem Fahrrad zurücklegen, was beim Be- such des Gymnasiums A nicht möglich sei. Die Strecke von der Privatschule zum Trainingsort 1 beläuft sich auf etwa 1,9 Kilometer und zum Trainingsort 2 auf etwa 1,6 Kilometer (vgl. www.google.ch → Maps, zuletzt besucht am 11. Mai 2020). Dass solche Strecken mit dem Fahrrad oder auch zu Fuss zurückgelegt werden könnten, ist durchaus denkbar. Um aber die Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schülern zu wahren, welche ein Gesuch um Schul- geldübernahme stellen, muss für den Vergleich der besseren Vereinbarkeit von schulischer Ausbildung und Hochbegabtenförderung an zwei Schulen auf möglichst objektivierbare Krite- rien abgestellt werden. Wie die AMS in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt, ist dies in Be- zug auf den Schulweg respektive die Reisezeit nur gegeben, indem auf die Nutzung der öffent- lichen Verkehrsmittel abgestellt wird. Würden private Transportmittel miteinbezogen, hinge die Beurteilung von subjektiven Möglichkeiten der einzelnen Schülerinnen und Schüler ab; öffent- liche Verkehrsmittel dagegen können von allen benutzt werden und haben zudem klar bestimm- bare Fahrzeiten. Bei der Berechnung der Reisezeit ist somit einzig auf den öffentlichen Verkehr und nicht auf das Benutzen eines Fahrrads abzustellen. Da zwischen dem Wohnort von A____ und dem Bahnhof Ort 2 keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind, ist gemäss den Ausführungen im vorherigen Abschnitt sowie entsprechend dem rechtserheblichen Sachverhalt (Ziffer 2.3) für die vorliegende Beurteilung der Reisezeit auf die Strecke zwischen Ort 2, der Schule sowie den Trainingsorten abzustellen. A____ führt in seiner Beschwerde zudem aus, sein Haupttrainingsort sei das Trainingsort 1 und mindestens ein Trai- ning finde im Trainingsort 2 statt. Es könne zudem sein, dass ein Training in Ort 4 stattfinde. In seinen Bemerkungen ergänzt er, er trainiere normalerweise im Trainingsort 1 und im Trainings- ort 2, in Ausnahmefällen könne ein Training in Ort 4 stattfinden. Aus diesem Grund wird bei der Berechnung der Reisezeit davon ausgegangen, dass A____ alle ausser einem Training im Trai- ningsort 1 absolviert, wobei das Training im Trainingsort 2 entsprechend dem Muster-Wochen- plan am Montagnachmittag stattfindet. Für die Berechnung der Reisezeiten wird auch im Übri- gen auf den Muster-Wochenplan abgestellt. Die Reisezeit beim Besuch des Gymnasiums A stellt sich wie folgt dar (sämtliche nachfolgend aufgeführten Fahrzeiten stützen sich auf den Fahrplan der SBB, abrufbar unter www.sbb.ch, zuletzt besucht am 11. Mai 2020): 2020.BKD.1785 / 300011 Seite 9 von 12 Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Reisezeit pro Tag Montag Ort 2 ab 8:52 Bern Haltestelle Bern Haltestelle Ort 5 ab 20:21 91 Minuten Uhr, 2 ab 11:50 Uhr, 4 ab 17:00 Uhr, Uhr, Ort 2 an Ort 5 Haltestelle Bern Haltestelle Bern Haltestelle 20:34 Uhr 1 an 9:18 Uhr 4 an 12:16 Uhr 4 an 17:26 Uhr = 13 Minuten = 26 Minuten = 26 Minuten = 26 Minuten Dienstag Ort 2 ab 7:22 Bern Haltestelle Bern Haltestelle 81 Minuten Uhr, Bern Halte- 4 ab 12:56 Uhr, 2 ab 16:38 Uhr, stelle 5 an 7:54 Bern Haltestelle Ort 2 an 17:04 Uhr 2 an 13:19 Uhr Uhr = 32 Minuten = 23 Minuten = 26 Minuten Mittwoch Ort 2 ab 7:22 Bern Haltestelle Bern Haltestelle 81 Minuten Uhr, Bern Halte- 4 ab 12:56 Uhr, 2 ab 16:38 Uhr, stelle 5 an 7:54 Bern Haltestelle Ort 2 an 17:04 Uhr 2 an 13:19 Uhr Uhr = 32 Minuten = 23 Minuten = 26 Minuten Don- Ort 2 ab 8:52 Bern Haltestelle Bern Haltestelle Ort 5 ab 21:21 91 Minuten nerstag Uhr, Ort 5 Halte- 2 ab 11:50 Uhr, 4 ab 18:08 Uhr, Uhr, Ort 2 an stelle 1 an Bern Haltestelle Bern Haltestelle 21:34 Uhr 9:18 Uhr 4 an 12:16 Uhr 2 an 18:34 Uhr = 13 Minuten = 26 Minuten = 26 Minuten = 26 Minuten Freitag Ort 2 ab 7:22 Bern Haltestelle Ort 5 ab 21:21 73 Minuten Uhr, Bern Halte- 4 ab 17:16 Uhr, Uhr, Ort 2 an stelle 5 an 7:54 Bern Haltestelle 21:34 Uhr Uhr 2 an 17:44 Uhr = 13 Minuten = 32 Minuten = 28 Minuten Die gesamte Reisezeit beträgt beim Besuch des Gymnasiums A somit 417 Minuten, ausma- chend knapp sieben Stunden. Die Reisezeit beim Besuch der Privatschule stellt sich wie folgt dar (sämtliche nachfolgend auf- geführten Fahrzeiten stützen sich auf den Fahrplan der SBB, abrufbar unter www.sbb.ch, zu- letzt besucht am 11. Mai 2020): Reisezeit pro Tag Montag Ort 2 ab 8:52 Bern Haltestelle Bern Haltestelle Ort 5 ab 20:21 54 Minuten Uhr, 2 ab 12:05 Uhr, 3 ab 17:15 Uhr, Uhr, Ort 2 an Ort 5 Haltestelle Bern Haltestelle Bern Haltestelle 20:34 Uhr 1 an 9:18 Uhr 3 an 12:09 Uhr 4 an 17:26 Uhr = 13 Minuten = 26 Minuten = 4 Minuten = 11 Minuten Dienstag Ort 2 ab 7:22 Bern Haltestelle Bern Haltestelle 46 Minuten Uhr, Bern Halte- 3 ab 13:00 Uhr, 2 ab 16:38 Uhr, stelle 3 an 7:38 Bern Haltestelle Ort 2 an 17:04 Uhr 2 an 13:04 Uhr Uhr = 16 Minuten = 4 Minuten = 26 Minuten Mittwoch Ort 2 ab 7:22 Bern Haltestelle Bern Haltestelle 46 Minuten Uhr, Bern Halte- 3 ab 13:00 Uhr, 2 ab 16:38 Uhr, stelle 3 an 7:38 Bern Haltestelle Ort 2 an 17:04 Uhr 2 an 13:04 Uhr Uhr = 16 Minuten = 4 Minuten = 26 Minuten 2020.BKD.1785 / 300011 Seite 10 von 12 Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Don- Ort 2 ab 8:52 Bern Haltestelle Bern Haltestelle Ort 5 ab 21:21 47 Minuten nerstag Uhr, Ort 5 Halte- 2 ab 12:05 Uhr, 3 ab 17:40 Uhr, Uhr, Ort 2 an stelle 1 an Bern Haltestelle Bern Haltestelle 21:34 Uhr 9:18 Uhr 3 an 12:09 Uhr 2 an 17:44 Uhr = 13 Minuten = 26 Minuten = 4 Minuten = 4 Minuten Freitag Ort 2 ab 7:22 Bern Haltestelle Ort 5 ab 21:21 33 Minuten Uhr, Bern Halte- 3 ab 18:30 Uhr, Uhr, Ort 2 an stelle 3 an 7:38 Bern Haltestelle 21:34 Uhr Uhr 2 an 18:34 Uhr = 13 Minuten = 16 Minuten = 4 Minuten Die gesamte Reisezeit beträgt beim Besuch des Gymnasiums A somit 226 Minuten, ausma- chend rund 3,75 Stunden. Damit ergibt sich beim Besuch des Gymnasiums A ein Gesamtaufwand von Schule/Leistungs- sport von 45,25 Stunden pro Woche (19,5 Stunden [Sport] + 18,75 Stunden [Unterricht] + sie- ben Stunden [Reisezeit]), während beim Besuch der Privatschule rund 40,5 Stunden pro Woche anfallen (19,5 Stunden [Sport] + 17,25 Stunden [Unterricht] + 3,75 Stunden [Reisezeit]). Der Gesamtaufwand pro Woche beim Besuch der Privatschule beläuft sich demnach auf etwa 4,75 Stunden weniger als beim Besuch des Gymnasiums A, was einer Einsparung von rund 10,5 Prozent (4,75 von 45,25 Stunden) entspricht. In bisherigen Entscheiden hat die Erziehungsdirektion die bessere Vereinbarkeit von schuli- scher Ausbildung und Hochbegabtenförderung bei einer Zeiteinsparung von 12,5 Prozent (Ent- scheid der Erziehungsdirektion 700.02/08 vom 10. Februar 2009) und von 16,1 bis 16,5 Prozent (Entscheid der Erziehungsdirektion 250.02/19 vom 6. August 2019) bejaht, wobei in letzterem Fall noch zusätzliche Erleichterungen für den betreffenden Schüler hinzukamen. In beiden Fäl- len wurde die Wunschschule allerdings – anders als vorliegend – mit einem ordentlichen öffent- lichen Bildungsgang verglichen, welcher nicht auf die Förderung Hochbegabter ausgerichtet war. Wie ausgeführt, dürfen bei einem Vergleich von zwei Bildungsgängen für Hochbegabte höhere Anforderungen gestellt werden. Vor dem Hintergrund, dass das Gymnasium A eine für A____ geeignete Sportklasse anbietet, reicht eine Einsparung in der Höhe von 10,5 Prozent deshalb nicht aus, um von einer wesentlich besseren Vereinbarkeit von schulischer Ausbildung und Hochbegabtenförderung an der Privatschule auszugehen. Hinzu kommt, dass die Differenz unter anderem aus zwei zusätzlichen Wochenlektionen am Gymnasium A resultiert. Diese stel- len zwar eine geringe Mehrbelastung für A____ dar. Sie helfen ihm aber auch, die Stufenziele gemäss Lehrplan zu erreichen, bleibt doch mehr Zeit, den Unterrichtsstoff zu vermitteln und ermöglichen sie auch zusätzliches Üben im Rahmen des Unterrichts (und nicht im Rahmen der Hausaufgaben). Unter Berücksichtigung der für A____ geeigneten Sportklasse am Gymnasium A sowie des fehlenden verfassungsmässigen Anspruchs auf die beste Lösung beziehungsweise das Maxi- mum stellt der Besuch der Privatschule gegenüber des Gymnasiums A somit keine erhebliche Verbesserung der Vereinbarkeit von Schule und Hochbegabtenförderung für A____ dar. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Verfahrenskosten Infolge Unterliegens im Beschwerdeverfahren hat A____ die Verfahrenskosten, bestimmt auf 400 Franken, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 der Verordnung 2020.BKD.1785 / 300011 Seite 11 von 12 Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [GebV; BSG 154.21]). Sie werden separat in Rechnung gestellt. Aus diesen Gründen entscheidet die Bildungs- und Kulturdirektion: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor der Bildungs- und Kulturdirektion, bestimmt auf 400 Fran- ken, werden A____ zur Bezahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - Eltern von A____ (Einschreiben) - Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Abteilung Mittelschulen und mitzuteilen: - Amt für zentrale Dienste, Abteilung Finanzdienstleistungen (zur Rechnungsstellung und Kontrolle des Zahlungseingangs) Die Bildungs- und Kulturdirektorin Christine Häsler Regierungsrätin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung schriftlich und begründet beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde geführt werden. 2020.BKD.1785 / 300011 Seite 12 von 12