Nachdem die Bewilligung zum Führen von Ambulanzen eine notwendige Bedingung für die Absolvierung und den Abschluss des Bildungsganges darstellt, ist es nachvollziehbar und gerechtfertigt, dass sie ebenfalls eine Zulassungsvoraussetzung für den Bildungsgang Rettungssanität ist. Da A____ diese Zulassungsvoraussetzung gegenwärtig nicht erfüllt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Verfahrenskosten Infolge Unterliegens im Beschwerdeverfahren hat A____ die Verfahrenskosten, bestimmt auf 400 Franken, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 der Verordnung