jedoch nicht in der Lage, die für das Führen von Ambulanzen notwendige Bewilligung zu erwerben. Ohne die Bewilligung zum Führen von Ambulanzen ist es A____ aber nicht möglich, den Ausbildungsteil "praktische Ausbildung bei einem Rettungsdienst" zu absolvieren und es fehlt schliesslich auch an einer Voraussetzung für die Zulassung zum Diplomexamen. Nachdem die Bewilligung zum Führen von Ambulanzen eine notwendige Bedingung für die Absolvierung und den Abschluss des Bildungsganges darstellt, ist es nachvollziehbar und gerechtfertigt, dass sie ebenfalls eine Zulassungsvoraussetzung für den Bildungsgang Rettungssanität ist.