Dieses Urteil liegt im Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns noch nicht ein Jahr zurück, wobei der Begehungszeitpunkt der Geschwindigkeitsübertretung aus dem Strafregisterauszug nicht hervorgeht. Auch A____ macht keine Angaben zum Begehungszeitpunkt. Sie macht nicht geltend, die Geschwindigkeitsübertretung sei wegen Zeitablaufs nicht mehr zu berücksichtigen. Die Bildungs- und Kulturdirektion stellt auf den Urteilszeitpunkt ab. Denn bis zum Erlass des Strafbefehls oder des Urteils ist ein allfälliges Fehlverhalten im Strassenverkehr lediglich Gegenstand einer Untersuchung, die auch ohne eine Verurteilung abgeschlossen werden könnte.