Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann eine Verkehrsregelverletzung, die länger als die geforderte Zeitspanne für eine klaglose Fahrpraxis zurückliegt, einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller wegen Zeitablaufs nicht mehr entgegengehalten werden. Ob dabei Zeitpunkt der Begehung oder jener der Beurteilung massgebend sein soll, hat das Verwaltungsgericht offen gelassen (vgl. BVR 2017 S. 132 E. 3.3.2).