Das Bundesgericht qualifizierte in diesem Urteil eine Busse von 200 Franken wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die gegebenen Strassen- und Sichtverhältnisse kombiniert mit einem Führerausweisentzug von einem Monat als Verkehrsregelverletzung von einer gewissen Schwere (BGE 123 II 42 E. 4). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann eine Verkehrsregelverletzung, die länger als die geforderte Zeitspanne für eine klaglose Fahrpraxis zurückliegt, einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller wegen Zeitablaufs nicht mehr entgegengehalten werden.