Immerhin darf mit Blick auf den Gesetzeszweck nicht schon jede geringfügige Übertretung zur Verweigerung des Lernfahrausweises oder zur Nichtzulassung zur Prüfung führen, vielmehr ist unter einer "verkehrsgefährdenden Verletzung der Verkehrsregeln" nur ein Regelverstoss von einer gewissen Erheblichkeit zu verstehen (BGE 123 II 42 E. 3d mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Das Bundesgericht qualifizierte in diesem Urteil eine Busse von 200 Franken wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die gegebenen Strassen- und Sichtverhältnisse kombiniert mit einem Führerausweisentzug von einem Monat als Verkehrsregelverletzung von einer gewissen Schwere (BGE 123 II 42 E. 4).