Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Aufnahme- und Studienreglements setzt die Aufnahme in den Bildungsgang Rettungssanität den Besitz des Führerausweises für Personenwagen und eine klaglose Fahrpraxis voraus. Das Kriterium der klaglosen Fahrpraxis steht eindeutig im Zusammenhang mit der Kompetenz zum Führen von Einsatzfahrzeugen (Ziffer 4.1 in Ziffer 3.3 des Rahmenlehrplans [S. 17]). Die Bewilligung zum Führen von Ambulanzen wird von den zuständigen Strassenverkehrsämtern erteilt, wenn eine mindestens einjährige klaglose Fahrpraxis nachgewiesen ist.