Die Bildungsgänge beruhen auf Rahmenlehrplänen gemäss dem dritten Abschnitt (Art. 2 Abs. 1 MiVo- HF). Sie bauen in der Regel auf Eidgenössischen Fähigkeitszeugnissen auf (Art. 2 Abs. 2 MiVo- HF). Die Rahmenlehrpläne legen für die Zulassung zu den Bildungsgängen fest: a) welche Fähigkeitszeugnisse oder anderen Abschlüsse der Sekundarstufe II Voraussetzung sind; b) ob zusätzlich zum Fähigkeitszeugnis oder zum anderen Abschluss der Sekundarstufe II Berufserfahrung oder eine Eignungsabklärung Voraussetzung ist (Art. 10 Abs. 2 MiVo-HF). Für die Zulassung müssen die Kandidatinnen und Kandidaten die folgenden Bedingungen er-