Letzterer erfülle sogar den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung. Mit den beiden Auszügen sei somit der Nachweis der klaglosen Fahrpraxis nicht erbracht. Damit seien die formalen Aufnahmebedingungen für A____ in den Bildungsgang Rettungssanität nicht erfüllt. Nach Ablauf der verfügten Probezeit beziehungsweise sobald der Eintrag im Strafregisterauszug nicht mehr erscheine, könne sich A____ erneut bewerben. Würdigung