Das B____ argumentiert, gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. b MiVo-HF sei in den Rahmenlehrplänen festgelegt, ob zusätzlich zum Fähigkeitszeugnis oder zum anderen Abschluss der Sekundarstufe II Berufserfahrung oder eine Eignungsabklärung Voraussetzung sei. Der Rahmenlehrplan Rettungssanität basiere auf der MiVo-HF. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Aufnahme- und Studienreglements müsse im Rahmen der Eignungsabklärung unter anderem eine klaglose Fahrpraxis nachgewiesen werden. Zu den Tätigkeiten einer Rettungssanitäterin gehöre auch das Fahren von Rettungsfahrzeugen bei jeglicher Art von Einsätzen und auch mit Sondersignal.