Rechtsmittelbehörden sind eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag (Art. 61 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [BBG; SR 412,19]). Gemäss Art. 29 des Studienreglements richtet sich das Beschwerdeverfahren nach kantonalem Recht. Gemäss Art. 55 Abs. 1 BerG kann gegen Verfügungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion geführt werden. Die Bil- dungs- und Kulturdirektion ist somit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerdebefugnis