35 Abs. 1 BerG). Der Regierungsrat beschliesst mit Vertrag die Übertragung von Bildungsgängen einer höheren Fachschule (HF) an einen privaten Anbieter, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse vorhanden ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 BerG). Das B____ führt im Auftrag des Kantons Bern Bildungsgänge auf der Stufe höhere Fachschule durch (Regierungsratsbeschluss Nr. 588 vom 23. Mai 2018).