Bildungsgänge der höheren Berufsbildung werden von Berufsfachschulen oder anderen geeigneten Institutionen geführt (Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerG; BSG 435.11]). Aufgaben nach dem BerG können an private Anbieter übertragen werden, insbesondere wenn die Leistungen wirtschaftlicher und qualitativ besser erbracht werden können. Mit den Aufgaben kann die Befugnis übertragen werden, hoheitlich zu handeln (Art. 35 Abs. 1 BerG).