2. Gegen diese Verfügung erhob A____ am 3. März 2020 (verbessert eingereicht am 9. März 2020) Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion. Sie beantragte, es sei erneut zu beurteilen, ob sie die formalen Aufnahmekriterien erfülle. 3. Das B____ reichte am 18. März 2020 seine Stellungnahme sowie die Vorakten ein und hielt an ihrem Entscheid fest. 4. Von der ihr mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. März 2020 gewährten Möglichkeit, Bemerkungen einzureichen oder ihre Beschwerde zurückzuziehen, machte A____ innert der gesetzten Frist keinen Gebrauch. Rechtliche Prüfung und Begründung Sachurteilsvoraussetzungen