{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2020-05-28", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_2020-BKD-1740_2020-05-28.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-2020-bkd-1740-vom-28-05-2020.pdf", "Checksum": "a05c6266123041c9aa4f713bc6d7602e"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2020.BKD.1740"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 28.05.2020 2020.BKD.1740"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 28.05.2020 2020.BKD.1740"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtaufnahme in den Bildungsgang Rettungssanität"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:24:51", "Checksum": "7c455cc33767a89710687bbf8eb4f27d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 28.05.2020 2020.BKD.1740\nRegeste:\nNichtaufnahme in den Bildungsgang Rettungssanität\n\nBildungs- und Kulturdirektion\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\n+41 31 633 84 31\nwww.bkd.be.ch\n\n2020.BKD.1740 / 307723\n\n28. Mai 2020\n\nEntscheid\n\nBeschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 19. Februar 2020 (Nichtaufnahme in den Bildungsgang Rettungssanität)\n\nA____,\n\ngegen\n\nB____\nBildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern\n\nAusgangslage\n\n1. A____ bewarb sich am 14. Februar 2020 beim B____ um die Aufnahme in den Bildungsgang Rettungssanität. Mit Verfügung vom 19. Februar 2020 lehnte das B____ das Aufnahmegesuch ab.\n\n2. Gegen diese Verfügung erhob A____ am 3. März 2020 (verbessert eingereicht am\n9. März 2020) Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion. Sie beantragte, es sei\nerneut zu beurteilen, ob sie die formalen Aufnahmekriterien erfülle.\n\n3. Das B____ reichte am 18. März 2020 seine Stellungnahme sowie die Vorakten ein und\nhielt an ihrem Entscheid fest.\n\n4. Von der ihr mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. März 2020 gewährten Möglichkeit,\nBemerkungen einzureichen oder ihre Beschwerde zurückzuziehen, machte A____ innert\nder gesetzten Frist keinen Gebrauch.\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\nSachurteilsvoraussetzungen\n\nAnfechtungsobjekt und Zuständigkeit\n\nAnfechtungsobjekt bildet die Verfügung des B____ vom 19. Februar 2020, welche von der\nLeiterin des Bildungsgangs Rettungssanität unterzeichnet ist.\n\nBildungsgänge der höheren Berufsbildung werden von Berufsfachschulen oder anderen geeigneten Institutionen geführt (Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerG; BSG 435.11]). Aufgaben nach\ndem BerG können an private Anbieter übertragen werden, insbesondere wenn die Leistungen\nwirtschaftlicher und qualitativ besser erbracht werden können. Mit den Aufgaben kann die\nBefugnis übertragen werden, hoheitlich zu handeln (Art. 35 Abs. 1 BerG). Der Regierungsrat\nbeschliesst mit Vertrag die Übertragung von Bildungsgängen einer höheren Fachschule (HF)\nan einen privaten Anbieter, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse vorhanden ist\n(vgl. Art. 35 Abs. 2 BerG). Das B____ führt im Auftrag des Kantons Bern Bildungsgänge auf\nder Stufe höhere Fachschule durch (Regierungsratsbeschluss Nr. 588 vom 23. Mai 2018).\n\nDie Organisationen der Arbeitswelt entwickeln und erlassen in Zusammenarbeit mit den Bildungsanbietern die Rahmenlehrpläne. Die Organisationen der Arbeitswelt und die Bildungsanbieter bilden gemeinsam die Trägerschaft der Rahmenlehrpläne (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung vom\n11. September 2017 über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen\nund Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen [MiVo-HF; SR 412.101.61]). Die Rahmenlehrpläne legen für die Zulassung zu den Bildungsgängen fest: a) welche Fähigkeitszeugnisse\noder anderen Abschlüsse der Sekundarstufe II Voraussetzung sind; b) ob zusätzlich zum Fähigkeitszeugnis oder zum anderen Abschluss der Sekundarstufe II Berufserfahrung oder eine\nEignungsabklärung Voraussetzung ist (Art. 10 Abs. 2 MiVo-HF). Der Bildungsanbieter erarbeitet, aufbauend auf den Bestimmungen dieser Verordnung und dem entsprechenden Rahmenlehrplan, einen Lehrplan, regelt das abschliessende Qualifikationsverfahren im Detail und\n\n2020.BKD.1740 / 307723 Seite 2 von 7\nBildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern\n\nerlässt ein Studienreglement (Art. 14 Abs. 1 MiVo-HF). Das Studienreglement regelt insbesondere das Zulassungsverfahren, die Struktur des Bildungsgangs, die Promotion und den\nRechtsmittelweg (Art. 14 Abs. 2 MiVo-HF).\n\nGemäss Art. 7 Abs. 1 des Aufnahme- und Studienreglements vom 1. Januar 2020 für den\nBildungsgang Rettungssanität HF am B____ (Beilage zur Stellungnahme des B____ nachfolgend: Studienreglement), verfügt die Leiterin oder der Leiter des Bildungsgangs die Aufnahme. Die angefochtene Verfügung wurde somit von der zuständigen Person erlassen.\n\nRechtsmittelbehörden sind eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen\nkantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag (Art. 61 Abs. 1 Bst. a des\nBundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [BBG; SR 412,19]). Gemäss Art. 29 des Studienreglements richtet sich das Beschwerdeverfahren nach kantonalem\nRecht. Gemäss Art. 55 Abs. 1 BerG kann gegen Verfügungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nerlassen werden, Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion geführt werden. Die Bil-\ndungs- und Kulturdirektion ist somit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.\n\nBeschwerdebefugnis\n\nA____ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung\nbesonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung\n(Art. 65 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG\n155.21]).\n\nFrist, Form und Überprüfungsbefugnis\n\nAuf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG).\n\nDie Überprüfungsbefugnis der Bildungs- und Kulturdirektion ist umfassend und richtet sich nach\nArt. 66 VRPG.\n\nMaterielles\n\nUmstritten ist, ob A____ die formalen Aufnahmekriterien für den Bildungsgang Rettungssanität\nHF nicht erfüllt und demzufolge das B____ das Aufnahmegesuch zu Recht abgelehnt hat.\n\nArgumente der Parteien\n\n"}