Bildungs- und Kulturdirektion Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern +41 31 633 84 31 www.bkd.be.ch 2020.BKD.1740 / 307723 28. Mai 2020 Entscheid Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 19. Februar 2020 (Nichtaufnahme in den Bil- dungsgang Rettungssanität) A____, gegen B____ Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Ausgangslage 1. A____ bewarb sich am 14. Februar 2020 beim B____ um die Aufnahme in den Bildungs- gang Rettungssanität. Mit Verfügung vom 19. Februar 2020 lehnte das B____ das Auf- nahmegesuch ab. 2. Gegen diese Verfügung erhob A____ am 3. März 2020 (verbessert eingereicht am 9. März 2020) Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion. Sie beantragte, es sei erneut zu beurteilen, ob sie die formalen Aufnahmekriterien erfülle. 3. Das B____ reichte am 18. März 2020 seine Stellungnahme sowie die Vorakten ein und hielt an ihrem Entscheid fest. 4. Von der ihr mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. März 2020 gewährten Möglichkeit, Bemerkungen einzureichen oder ihre Beschwerde zurückzuziehen, machte A____ innert der gesetzten Frist keinen Gebrauch. Rechtliche Prüfung und Begründung Sachurteilsvoraussetzungen Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung des B____ vom 19. Februar 2020, welche von der Leiterin des Bildungsgangs Rettungssanität unterzeichnet ist. Bildungsgänge der höheren Berufsbildung werden von Berufsfachschulen oder anderen ge- eigneten Institutionen geführt (Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Be- rufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerG; BSG 435.11]). Aufgaben nach dem BerG können an private Anbieter übertragen werden, insbesondere wenn die Leistungen wirtschaftlicher und qualitativ besser erbracht werden können. Mit den Aufgaben kann die Befugnis übertragen werden, hoheitlich zu handeln (Art. 35 Abs. 1 BerG). Der Regierungsrat beschliesst mit Vertrag die Übertragung von Bildungsgängen einer höheren Fachschule (HF) an einen privaten Anbieter, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse vorhanden ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 BerG). Das B____ führt im Auftrag des Kantons Bern Bildungsgänge auf der Stufe höhere Fachschule durch (Regierungsratsbeschluss Nr. 588 vom 23. Mai 2018). Die Organisationen der Arbeitswelt entwickeln und erlassen in Zusammenarbeit mit den Bil- dungsanbietern die Rahmenlehrpläne. Die Organisationen der Arbeitswelt und die Bildungs- anbieter bilden gemeinsam die Trägerschaft der Rahmenlehrpläne (Art. 8 Abs. 1 der Verord- nung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung vom 11. September 2017 über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen [MiVo-HF; SR 412.101.61]). Die Rahmen- lehrpläne legen für die Zulassung zu den Bildungsgängen fest: a) welche Fähigkeitszeugnisse oder anderen Abschlüsse der Sekundarstufe II Voraussetzung sind; b) ob zusätzlich zum Fä- higkeitszeugnis oder zum anderen Abschluss der Sekundarstufe II Berufserfahrung oder eine Eignungsabklärung Voraussetzung ist (Art. 10 Abs. 2 MiVo-HF). Der Bildungsanbieter erar- beitet, aufbauend auf den Bestimmungen dieser Verordnung und dem entsprechenden Rah- menlehrplan, einen Lehrplan, regelt das abschliessende Qualifikationsverfahren im Detail und 2020.BKD.1740 / 307723 Seite 2 von 7 Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern erlässt ein Studienreglement (Art. 14 Abs. 1 MiVo-HF). Das Studienreglement regelt insbe- sondere das Zulassungsverfahren, die Struktur des Bildungsgangs, die Promotion und den Rechtsmittelweg (Art. 14 Abs. 2 MiVo-HF). Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Aufnahme- und Studienreglements vom 1. Januar 2020 für den Bildungsgang Rettungssanität HF am B____ (Beilage zur Stellungnahme des B____ nachfol- gend: Studienreglement), verfügt die Leiterin oder der Leiter des Bildungsgangs die Auf- nahme. Die angefochtene Verfügung wurde somit von der zuständigen Person erlassen. Rechtsmittelbehörden sind eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag (Art. 61 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [BBG; SR 412,19]). Ge- mäss Art. 29 des Studienreglements richtet sich das Beschwerdeverfahren nach kantonalem Recht. Gemäss Art. 55 Abs. 1 BerG kann gegen Verfügungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion geführt werden. Die Bil- dungs- und Kulturdirektion ist somit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerdebefugnis A____ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Frist, Form und Überprüfungsbefugnis Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG). Die Überprüfungsbefugnis der Bildungs- und Kulturdirektion ist umfassend und richtet sich nach Art. 66 VRPG. Materielles Umstritten ist, ob A____ die formalen Aufnahmekriterien für den Bildungsgang Rettungssanität HF nicht erfüllt und demzufolge das B____ das Aufnahmegesuch zu Recht abgelehnt hat. Argumente der Parteien A____ bringt in ihrer Beschwerde vor, sie werde wegen Einträgen im Strafregister und im Aus- zug Administrativmassnahmen (ADMAS) aus dem Aufnahmeverfahren ausgeschlossen. Die Einträge würden vom B____ mit Verantwortungsbewusstsein gleichgesetzt. Tatsache sei, dass sie in ihren dreissig Lebens- und zwölf mobilen Jahren bis zum Motorradunfall nie geblitzt wor- den sei oder anderweitige Straftaten begangen habe. Beim Motorradunfall vom Juni 2018 sei sie von der Autobahn kommend über die Forsthauskreuzung in Bern gefahren. Dort befinde sich nebenan ein Stützpunkt von Sanitätspolizei und Feuerwehr. Da Sicht und Gehör wegen des Motorradhelms eingeschränkt sei, habe sie einen aktiven Seitenblick gemacht, um sich zu vergewissern, dass keine Einsatzfahrzeuge auf die Kreuzung fuhren. In diesem Moment habe die Autofahrerin vor ihr gebremst, worauf es zur Kollision gekommen sei. Bei der Geschwindig- keitsübertretung 2019 sei sie mit ihrem neuen Auto, einem schweren Sport Utility Vehicle (SUV) mit Automatikgetriebe, zur Arbeit gefahren. In Gedanken bereits bei der Arbeit habe sie leider 2020.BKD.1740 / 307723 Seite 3 von 7 Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern zu spät bemerkt, dass die Automatik die Gänge während des Abwärtsfahrens selbstregulierend hochgeschaltet habe. Sie sei bis zu diesem Zeitpunkt nur ganggeschaltete Autos gefahren, wodurch ihr der Geschwindigkeitsanstieg zu spät aufgefallen sei. Sie wolle aufzeigen, dass sie sehr wohl Verantwortungsbewusstsein zeige und zwar jeden Tag. Im Notfall, in der Feuerwehr und auf dem Motorrad könne jeder gedankenlose, unverantwortliche Schritt Menschenleben kosten. Das B____ sei im Umkreis die einzige Ausbildungsstätte für den Rettungsdienst. Sie bewundere das genaue Aufnahmeverfahren und den Grundgedanken dahinter. Die beiden Er- eignisse seien ihr eine Lehre und die Strafen dafür habe sie hinter sich. Als Referenz stelle sich ihre derzeitige Chefin im Notfallzentrum des Inselspitals für Jugendliche und Kinder zur Verfü- gung. Das B____ argumentiert, gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. b MiVo-HF sei in den Rahmenlehrplänen festgelegt, ob zusätzlich zum Fähigkeitszeugnis oder zum anderen Abschluss der Sekundar- stufe II Berufserfahrung oder eine Eignungsabklärung Voraussetzung sei. Der Rahmenlehrplan Rettungssanität basiere auf der MiVo-HF. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Aufnahme- und Stu- dienreglements müsse im Rahmen der Eignungsabklärung unter anderem eine klaglose Fahr- praxis nachgewiesen werden. Zu den Tätigkeiten einer Rettungssanitäterin gehöre auch das Fahren von Rettungsfahrzeugen bei jeglicher Art von Einsätzen und auch mit Sondersignal. Fahrten mit Sondersignal seien besonders anspruchsvoll und erforderten in ganz besonderem Masse Verantwortungsbewusstsein. Die Befähigung, Rettungsfahrzeuge zu führen, sei für die Ausübung des Berufs der Rettungssanitäterin zwingend. Diese Befähigung werde mit dem Fahrausweis C1/D1 inklusive der Berechtigung für berufsmässigen Personentransport (BPT) ausgewiesen. Die Berechtigung BPT werde aber erst erteilt, wenn eine mindestens einjährige klaglose Fahrpraxis nachgewiesen werden könne. Diese Berechtigung müsse bis spätestens am Ende des ersten Ausbildungsjahrs erworben werden. Auch daraus sei die zentrale Anfor- derung an ein verantwortungsvolles Verhalten im Strassenverkehr ersichtlich. Um die klaglose Fahrpraxis zu überprüfen, verlange das B____ mit dem Bewerbungsdossier einen aktuellen Auszug ADMAS sowie einen Strafregisterauszug. A____ habe sowohl einen Eintrag im Auszug ADMAS wie einen Eintrag im Strafregister. Letzterer erfülle sogar den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung. Mit den beiden Auszügen sei somit der Nachweis der klaglosen Fahr- praxis nicht erbracht. Damit seien die formalen Aufnahmebedingungen für A____ in den Bil- dungsgang Rettungssanität nicht erfüllt. Nach Ablauf der verfügten Probezeit beziehungsweise sobald der Eintrag im Strafregisterauszug nicht mehr erscheine, könne sich A____ erneut be- werben. Würdigung Die Bildungsgänge der höheren Fachschulen vermitteln den Studierenden Kompetenzen, die sie befähigen, in ihrem Bereich selbständig Fach- und Führungsverantwortung zu übernehmen (Art. 1 Abs. 1 MiVo-HF). Sie sind praxisorientiert und fördern insbesondere die Fähigkeit zu methodischem und vernetztem Denken, zur Analyse von berufsbezogenen Aufgabenstellungen und zur praktischen Umsetzung der erworbenen Kenntnisse (Art. 1 Abs. 2 MiVo-HF). Sie er- weitern und vertiefen die allgemeinbildenden Kompetenzen (Art. 1 Abs. 3 MiVo-HF). Die Bil- dungsgänge beruhen auf Rahmenlehrplänen gemäss dem dritten Abschnitt (Art. 2 Abs. 1 MiVo- HF). Sie bauen in der Regel auf Eidgenössischen Fähigkeitszeugnissen auf (Art. 2 Abs. 2 MiVo- HF). Die Rahmenlehrpläne legen für die Zulassung zu den Bildungsgängen fest: a) welche Fähigkeitszeugnisse oder anderen Abschlüsse der Sekundarstufe II Voraussetzung sind; b) ob zusätzlich zum Fähigkeitszeugnis oder zum anderen Abschluss der Sekundarstufe II Berufserfahrung oder eine Eignungsabklärung Voraussetzung ist (Art. 10 Abs. 2 MiVo-HF). Für die Zulassung müssen die Kandidatinnen und Kandidaten die folgenden Bedingungen er- 2020.BKD.1740 / 307723 Seite 4 von 7 Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern füllen: Abschluss auf Sekundarstufe II (Matura, Fachmittelschulabschluss oder eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis), mindestens Führerausweis der Kategorie B, Eignungsabklärung. Einzelheiten zu den Aufnahmebedingungen und zum Aufnahmeverfahren werden durch die Schulen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Ausbildungsbetriebe der Praxis schriftlich festgelegt. Bei Sekundarstufe II-gleichwertigen Qualifikationen entscheiden die Schulen. Sie bestimmen über die Aufnahme (Ziffer 4 des Rahmenlehrplans des Forums Berufsbildung Ret- tungswesen für die Bildungsgänge der höheren Fachschulen Rettungssanität, Fassung vom 13. Januar 2017 [bei den Vorakten], nachfolgend Rahmenlehrplan). Gemäss Ziffer 5 des Rah- menlehrplans (S. 23) besteht die Ausbildung aus drei Bildungsteilen: theoretische und prakti- sche Ausbildung in der Schule, praktische Ausbildung in einem Rettungsdienst und praktische Ausbildung in benachbarten Berufen (Spezialpraktika). Die Arbeitsprozesse und die zu errei- chenden Kompetenzen einer Rettungssanitäterin oder eines Rettungssanitäters umfassen u. a. auch das Führen von Einsatzfahrzeugen. Rettungssanitäterinnen und -sanitäter müssen das Führen von Einsatzfahrzeugen unter allen Gegebenheiten beherrschen und dabei die Rechts- vorschriften befolgen. Sie berücksichtigen bei Sondersignalfahrten spezifische Gefahren und positionieren das Fahrzeug am Zielort sicher und situationsangepasst (Ziffer 4.1 in Ziffer 3.3 des Rahmenlehrplans [S. 17]). Zum abschliessenden Qualifikationsverfahren (Diplomexamen) wird zugelassen, wenn das dritte Ausbildungsjahr gemäss Promotionsordnung der Schule ab- geschlossen ist, die Berechtigung zum Führen von Ambulanzfahrzeugen bis 7,5 Tonnen erfolg- reich erworben wurde und die weiteren Zulassungsbedingungen gemäss der Promotionsord- nung der Schule erfüllt sind (Ziffer 6.2 des Rahmenlehrplans [S. 29]). Wer Ambulanzen fahren will, benötigt im Führerausweis folgende Eintragungen: Beim Führen von Ambulanzen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, aber nicht mehr als 7,5 Tonnen, und höchstens acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz: (alter) blauer Führeraus- weis: Kat. C1 und Kat. B; (neuer) Führerausweis im Kreditkartenformat FAK: Kat. C1 und Kat. B; Code 121 oder 122 (Ziffer 1 des Merkblatts Ambulanzfahrer/innen, abrufbar unter www.fueh- rerausweise.ch → Alle Ausweiskategorien → BPT → Spezielles Merkblatt für Ambulanzfah- rer/innen; zuletzt besucht am 26. Mai 2020). Die Bewilligung zum berufsmässigen Personen- transport (BPT) setzt eine klaglose Fahrpraxis während mindestens eines Jahres voraus (www.fuehrerausweise.ch → Alle Ausweiskategorien → BPT; zuletzt besucht am 26. Mai 2020). Im eidgenössischen Informationssystem Verkehrszulassungen (IVZ) werden alle verfüg- ten Massnahmen wegen Verstössen gegen die Verkehrsregeln gespeichert (www.svsa.pom.be.ch → Regelverstösse und Konsequenzen → Registrierung von Massnah- men bei Regelverstössen → Was wird registriert; zuletzt besucht am 26. Mai 2020). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Aufnahme- und Studienreglements setzt die Aufnahme in den Bildungs- gang Rettungssanität den Besitz des Führerausweises für Personenwagen und eine klaglose Fahrpraxis voraus. Das Kriterium der klaglosen Fahrpraxis steht eindeutig im Zusammenhang mit der Kompetenz zum Führen von Einsatzfahrzeugen (Ziffer 4.1 in Ziffer 3.3 des Rahmenleh- rplans [S. 17]). Die Bewilligung zum Führen von Ambulanzen wird von den zuständigen Stras- senverkehrsämtern erteilt, wenn eine mindestens einjährige klaglose Fahrpraxis nachgewiesen ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass für die Zulassung zum Bildungsgang Rettungssa- nität ebenfalls eine mindestens einjährige klaglose Fahrpraxis nachzuweisen ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann grundsätzlich jede während der Dauer der Fahrpraxis mit einem Motorfahrzeug begangene Verkehrsregelverletzung dazu führen, dass der Lernfahrausweis verweigert oder der Bewerber zur Fahrprüfung nicht zugelassen wird; unerheblich ist, mit welcher Motorfahrzeugkategorie die verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsregeln begangen wurde. Es ist sachgerecht und dient der Verkehrssicherheit, einen Bewerber zum Führen eines schweren Motorrads (Kategorie A) oder eines Fahrzeugs zum ge- werbsmässigen Personentransports (Kategorie D1 und D) erst zuzulassen, nachdem er sich während einer bestimmten Probezeit als Lenker im Motorfahrzeugverkehr generell bewährt hat. 2020.BKD.1740 / 307723 Seite 5 von 7 Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Immerhin darf mit Blick auf den Gesetzeszweck nicht schon jede geringfügige Übertretung zur Verweigerung des Lernfahrausweises oder zur Nichtzulassung zur Prüfung führen, vielmehr ist unter einer "verkehrsgefährdenden Verletzung der Verkehrsregeln" nur ein Regelverstoss von einer gewissen Erheblichkeit zu verstehen (BGE 123 II 42 E. 3d mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Das Bundesgericht qualifizierte in diesem Urteil eine Busse von 200 Franken wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die gegebenen Strassen- und Sichtverhältnisse kombiniert mit einem Führerausweisentzug von einem Monat als Verkehrsregelverletzung von einer gewissen Schwere (BGE 123 II 42 E. 4). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsge- richts kann eine Verkehrsregelverletzung, die länger als die geforderte Zeitspanne für eine klag- lose Fahrpraxis zurückliegt, einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller wegen Zeitablaufs nicht mehr entgegengehalten werden. Ob dabei Zeitpunkt der Begehung oder jener der Beur- teilung massgebend sein soll, hat das Verwaltungsgericht offen gelassen (vgl. BVR 2017 S. 132 E. 3.3.2). Der Bildungsgang Rettungssanität beginnt jeweils am 1. März (Anhang 1 zum Aufnahme- und Studienreglement). A____ bestreitet nicht, dass das IVZ einen sie betreffenden Eintrag enthält. Auch ihr Privatauszug aus dem Schweizerischen Strafregister enthält einen Eintrag wegen ei- ner groben Verletzung der Verkehrsregeln (Vorakten "Bewerbungsunterlagen A____"). Diese beiden Einträge betreffen eine Widerhandlung begangen am 4. Juni 2018 sowie einen Strafbe- fehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 18. September 2019. Gemäss der ver- waltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann der Eintrag im IVZ A____ nicht mehr entgegenge- halten werden, da sowohl der Begehungszeitpunkt als auch der Beurteilungszeitpunkt bzw. der Zeitpunkt des Registereintrags mehr als ein Jahr zurückliegt. Ebenfalls unbestritten ist, dass jedenfalls der Strafbefehl vom 18. September 2019 der Bewilligung zum berufsmässigen Per- sonentransport entgegensteht, da eine klaglose Fahrpraxis während eines Jahres nicht gege- ben ist. Dieses Urteil liegt im Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns noch nicht ein Jahr zurück, wobei der Begehungszeitpunkt der Geschwindigkeitsübertretung aus dem Strafregisterauszug nicht hervorgeht. Auch A____ macht keine Angaben zum Begehungszeitpunkt. Sie macht nicht geltend, die Geschwindigkeitsübertretung sei wegen Zeitablaufs nicht mehr zu berücksichtigen. Die Bildungs- und Kulturdirektion stellt auf den Urteilszeitpunkt ab. Denn bis zum Erlass des Strafbefehls oder des Urteils ist ein allfälliges Fehlverhalten im Strassenverkehr lediglich Ge- genstand einer Untersuchung, die auch ohne eine Verurteilung abgeschlossen werden könnte. Erst mit dem rechtskräftigen Strafbefehl liegt eine behördliche Beurteilung vor, wonach A____ ein Fehlverhalten tatsächlich vorzuwerfen ist. Schliesslich ist auch für A____ erst ab diesem Zeitpunkt klar, dass eine klaglose Fahrpraxis nicht mehr gegeben ist und dass nun während mindestens eines Jahres eine Verhaltensänderung von ihr verlangt wird. Unter den gegebenen Umständen ist A____ jedoch nicht in der Lage, die für das Führen von Ambulanzen notwendige Bewilligung zu erwerben. Ohne die Bewilligung zum Führen von Ambulanzen ist es A____ aber nicht möglich, den Ausbildungsteil "praktische Ausbildung bei einem Rettungsdienst" zu absol- vieren und es fehlt schliesslich auch an einer Voraussetzung für die Zulassung zum Diplomexa- men. Nachdem die Bewilligung zum Führen von Ambulanzen eine notwendige Bedingung für die Absolvierung und den Abschluss des Bildungsganges darstellt, ist es nachvollziehbar und gerechtfertigt, dass sie ebenfalls eine Zulassungsvoraussetzung für den Bildungsgang Ret- tungssanität ist. Da A____ diese Zulassungsvoraussetzung gegenwärtig nicht erfüllt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Verfahrenskosten Infolge Unterliegens im Beschwerdeverfahren hat A____ die Verfahrenskosten, bestimmt auf 400 Franken, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 der Verordnung 2020.BKD.1740 / 307723 Seite 6 von 7 Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [GebV; BSG 154.21]). Sie werden separat in Rechnung gestellt. Aus diesen Gründen entscheidet die Bildungs- und Kulturdirektion: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor der Bildungs- und Kulturdirektion, bestimmt auf 400 Fran- ken, werden A____ zur Bezahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - A____ (Einschreiben) - B____ (Einschreiben) und mitzuteilen: - Amt für zentrale Dienste, Abteilung Finanzdienstleistungen (zur Rechnungsstellung und Kontrolle des Zahlungseingangs) Die Bildungs- und Kulturdirektorin Christine Häsler Regierungsrätin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung schriftlich und begründet beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speicher- gasse 12, 3011 Bern, Beschwerde geführt werden. 2020.BKD.1740 / 307723 Seite 7 von 7