Infolge Unterliegens im Beschwerdeverfahren hat A____ die Verfahrenskosten, bestimmt auf 300 Franken, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [GebV; BSG 154.21]). Sie werden separat in Rechnung gestellt Aus diesen Gründen entscheidet die Bildungs- und Kulturdirektion: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor der Bildungs- und Kulturdirektion, bestimmt auf 300 Franken, werden A____ zur Bezahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - A____ (Einschreiben) - Amt für zentrale Dienste, Abteilung Ausbildungsbeiträge