Zwar sind die vorgebrachten subjektiven Umstände, wonach A____ den Willen zeige, die Ausbildung abzuschliessen und er mit dem Lehrabschluss von der Sozialhilfe abgelöst werde, durchaus erfreulich. Im Rahmen der Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf Ausbildungsbeitrage sind diese Umstände allerdings unbeachtlich. Die AAB verfügt diesbezüglich über keinen Ermessensspielraum. Somit ist auch diese Rüge unbegründet. Damit hat die AAB das Gesuch von A____ um einen Ausbildungsbeitrag für das Ausbildungsjahr 2019/2020 zu Recht abgelehnt, da dieser wiederholt die Ausbildung gewechselt hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Verfahrenskosten