Wie A____ in seiner Beschwerde selber ausführt, hat er die beiden Ausbildungen nicht aus zwingenden gesundheitlichen Gründen abgebrochen. Weiter unterscheidet Art. 14 Abs. 3 ABG nicht, ob für die abgebrochenen Ausbildungen Ausbildungsbeiträge gewährt wurden oder nicht (Entscheid der Erziehungsdirektion 600.06/11 vom 8. August 2011, E. 2.2). Auch daraus kann A____ somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar sind die vorgebrachten subjektiven Umstände, wonach A____ den Willen zeige, die Ausbildung abzuschliessen und er mit dem Lehrabschluss von der Sozialhilfe abgelöst werde, durchaus erfreulich.