Legalitätsprinzips gemäss Art. 5 Abs. 1 BV). Die Bildungs- und Kulturdirektion hat dafür in ihrer Rechtsprechung auf die Ausnahme der zwingenden gesundheitlichen Gründe gemäss Art. 14 Abs. 2 ABG gegriffen (vgl. Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion 2019.ERZ.71935 vom 18. Mai 2020, E. 2.2). Dies erscheint weiterhin sachgerecht, weshalb auch vorliegend davon ausgegangen wird. Weiter ist festzuhalten, dass entgegen der Auffassung der AAB die Empfehlung einer Fachstelle keine Ausnahme im Sinne von Art. 14 Abs. 2 ABG darstellt (Art. 14 Abs. 2 ABG und Tagblatt des Grossen Rates 2004, S. 661 f.).