Der Wortlaut von Art. 14 Abs. 3 ABG nimmt keine Rücksicht auf die Gründe eines Ausbildungswechsels und sieht entsprechend keine Ausnahmen vor, weshalb trotz wiederholtem Wechsel doch Ausbildungsbeiträge gewährt werden könnten. Insbesondere vor dem Hintergrund des Verhältnismässigkeitsprinzips rechtfertigt es sich aber, bestimmte Ausnahmen zuzulassen. Solche müssen objektivierbar sein (insbesondere aufgrund des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101] und Art. 10 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 [KV; BSG 101.1]) und dürfen Art.