Bei einem wiederholten Wechsel der Ausbildung besteht kein Beitragsanspruch mehr (Art. 14 Abs. 3 ABG). A____ hat unbestrittenermassen sowohl die Lehre als Polybauer als auch die Lehre als Recyclist abgebrochen und damit zweimal – also wiederholt – die Ausbildung gewechselt (Beilage Lebenslauf zum Gesuch Ausbildungsbeitrag 2019/2020 [in den Vorakten] sowie Beschwerde).