Es solle somit der Anreiz geschaffen werden, vor Beginn der Ausbildung oder einem Wechsel entsprechende Eignungsabklärungen zu machen. Der erste Wechsel von der Berufslehre Polybauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) zur Berufslehre Recyclist EFZ sowie der zweite Wechsel von der Berufslehre Recyclist EFZ zur Attestlehre "Koch EBA" seien beide unbestritten. A____ habe demnach seine Ausbildung wiederholt gewechselt. Er mache für die beiden Wechsel keine wichtigen Gründe geltend. Der Beitragsanspruch bei einem wiederholten Wechsel sei nicht davon abhängig, ob die Auszubildenden jemals ein Gesuch um einen Ausbildungsbeitrag gestellt hätten oder nicht. Würdigung