Die AAB führt in ihrer Stellungnahme aus, bei einem wiederholten Wechsel der Ausbildung bestehe kein Beitragsanspruch mehr (Art. 14 Abs. 3 ABG). Mit dieser Bestimmung solle ein Anreiz geschaffen werden, die begonnene Ausbildung zu beenden, wenn keine wichtigen Gründe dagegen sprechen würden. Als wichtige Gründe würden zwingende gesundheitliche Gründe oder auch die Empfehlung einer Fachstelle wie beispielswiese einer Ausbildungsstätte oder einer Berufsberatung gelten. Es solle somit der Anreiz geschaffen werden, vor Beginn der Ausbildung oder einem Wechsel entsprechende Eignungsabklärungen zu machen.