_ seit dem 1. Mai 2017 den Willen, eine Ausbildung abzuschliessen und ein EBA zu erwerben. Mit dem EBA werde er langfristig von der Sozialhilfe abgelöst sein und könne für den Lebensunterhalt seiner beiden Kinder selbständig aufkommen. Dies gelte es entsprechend zu würdigen. Angesichts dieses positiven Umstands und der Tatsache, dass er bisher noch nie Ausbildungsbeiträge erhalten habe, erscheine der Entscheid der AAB unangemessen.