{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2020-07-03", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_2020-BKD-1664_2020-07-03.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-2020-bkd-1664-vom-03-07-2020.pdf", "Checksum": "6b5ce1a5d11949baf582c0cb7d1bd05d"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2020.BKD.1664"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 03.07.2020 2020.BKD.1664"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 03.07.2020 2020.BKD.1664"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausbildungsbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:24:51", "Checksum": "23012d6595ad6d4a4c9857e44a490561", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 03.07.2020 2020.BKD.1664\nRegeste:\nAusbildungsbeitrag\n\nBildungs- und Kulturdirektion\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\n+41 31 633 84 31\nwww.bkd.be.ch\n\n2020.BKD.1664 / 325891\n\n3. Juli 2020\n\nEntscheid\n\nBeschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 28. Januar 2020 (Ausbildungsbeitrag für das\nAusbildungsjahr 2019/2020)\n\nA____,\n\ngegen\n\nAmt für zentrale Dienste,\nAbteilung Ausbildungsbeiträge, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern\nBildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern\n\nAusgangslage\n\n1. A____ absolviert seit August 2018 die Lehre zum Küchenangestellten mit eidgenössischem Berufsattest (EBA). Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 lehnte die Abteilung Ausbildungsbeiträge (AAB) des Amts für zentrale Dienste das Gesuch von A____ um einen\nAusbildungsbeitrag für das Ausbildungsjahr 2019/2020 ab.\n\n2. Gegen diese Verfügung erhob A____ am 26. Februar 2020 Beschwerde bei der AAB. Die\nAAB leitete die Beschwerde am 28. Februar 2020 zur Erledigung an den Rechtsdienst\nder Bildungs- und Kulturdirektion weiter. A____ beantragte, die angefochtene Verfügung\nsei aufzuheben und es seien ihm Ausbildungsbeiträge für das Ausbildungsjahr 2019/2020\nauszurichten.\n\n3. Mit Stellungnahme vom 29. April 2020 beantragte die AAB, die Beschwerde sei abzuweisen.\n\n4. Von der ihm mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. April 2020 gewährten Möglichkeit,\nBemerkungen einzureichen oder die Beschwerde zurückzuziehen, machte A____ innert\nder gesetzten Frist keinen Gebrauch.\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\nSachurteilsvoraussetzungen\n\nAnfechtungsobjekt und Zuständigkeit\n\nAnfechtungsobjekt bildet die Verfügung der AAB vom 28. Januar 2020 über einen Ausbildungsbeitrag für das Ausbildungsjahr 2019/2020. Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der\nAAB erlassen die Beitragsverfügungen (Art. 39 der Verordnung vom 5. April 2006 über die Ausbildungsbeiträge [ABV; BSG 438.312]).\n\nGegen Verfügungen der AAB kann bei der Bildungs- und Kulturdirektion Beschwerde geführt\nwerden (Art. 21 des Gesetzes vom 18. November 2004 über die Ausbildungsbeiträge [ABG;\nBSG 438.31] in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die\nVerwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Somit ist die Bildungs- und Kulturdirektion zuständig, die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung zu behandeln.\n\nBeschwerdebefugnis\n\nA____ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung\nbesonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung\n(Art. 65 Abs. 1 VRPG).\n\nForm, Frist und Überprüfungsbefugnis\n\nAuf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG).\n\nDie Überprüfungsbefugnis der Bildungs- und Kulturdirektion ist umfassend und richtet sich nach\nArt. 66 VRPG.\n\n2020.BKD.1664 / 325891 Seite 2 von 5\nBildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern\n\nMaterielles\n\nUmstritten und zu prüfen ist, ob die AAB das Gesuch von A____ um einen Ausbildungsbeitrag\nfür das Ausbildungsjahr 2019/2020 zu Recht abgelehnt hat, weil er die Ausbildung wiederholt\ngewechselt hat.\n\nArgumente der Parteien\n\nA____ bringt in seiner Beschwerde vor, er habe im Ausbildungsjahr 2008/2009 die Lehre als\nPolybauer und im Ausbildungsjahr 2011/2012 die Lehre als Recyclist aus Gründen abgebrochen, welche in seinem familiären und sozialen Umfeld liegen würden. Seit dem 1. August 2018\nabsolviere er die Ausbildung zum \"Koch EBA\" im B____. Das Schreiben der Personalverantwortlichen des Lehrbetriebs bestätige, dass davon auszugehen sei, dass er die Ausbildung\nEnde Juli 2020 abschliessen werde. Gemäss der Ansicht des Sozialdienstes Region C____\nzeige A____ seit dem 1. Mai 2017 den Willen, eine Ausbildung abzuschliessen und ein EBA zu\nerwerben. Mit dem EBA werde er langfristig von der Sozialhilfe abgelöst sein und könne für den\nLebensunterhalt seiner beiden Kinder selbständig aufkommen. Dies gelte es entsprechend zu\nwürdigen. Angesichts dieses positiven Umstands und der Tatsache, dass er bisher noch nie\nAusbildungsbeiträge erhalten habe, erscheine der Entscheid der AAB unangemessen.\n\nDie AAB führt in ihrer Stellungnahme aus, bei einem wiederholten Wechsel der Ausbildung\nbestehe kein Beitragsanspruch mehr (Art. 14 Abs. 3 ABG). Mit dieser Bestimmung solle ein\nAnreiz geschaffen werden, die begonnene Ausbildung zu beenden, wenn keine wichtigen\nGründe dagegen sprechen würden. Als wichtige Gründe würden zwingende gesundheitliche\nGründe oder auch die Empfehlung einer Fachstelle wie beispielswiese einer Ausbildungsstätte\noder einer Berufsberatung gelten. Es solle somit der Anreiz geschaffen werden, vor Beginn der\nAusbildung oder einem Wechsel entsprechende Eignungsabklärungen zu machen. Der erste\nWechsel von der Berufslehre Polybauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) zur Berufslehre Recyclist EFZ sowie der zweite Wechsel von der Berufslehre Recyclist EFZ zur Attestlehre \"Koch EBA\" seien beide unbestritten. A____ habe demnach seine Ausbildung wiederholt gewechselt. Er mache für die beiden Wechsel keine wichtigen Gründe geltend. Der\nBeitragsanspruch bei einem wiederholten Wechsel sei nicht davon abhängig, ob die Auszubildenden jemals ein Gesuch um einen Ausbildungsbeitrag gestellt hätten oder nicht.\n\nWürdigung\n\nBei einem wiederholten Wechsel der Ausbildung besteht kein Beitragsanspruch mehr (Art. 14\nAbs. 3 ABG).\n\nA____ hat unbestrittenermassen sowohl die Lehre als Polybauer als auch die Lehre als Recyclist abgebrochen und damit zweimal – also wiederholt – die Ausbildung gewechselt (Beilage\nLebenslauf zum Gesuch Ausbildungsbeitrag 2019/2020 [in den Vorakten] sowie Beschwerde).\n\n"}