Bildungs- und Kulturdirektion Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern +41 31 633 84 31 www.bkd.be.ch 2020.BKD.1664 / 325891 3. Juli 2020 Entscheid Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 28. Januar 2020 (Ausbildungsbeitrag für das Ausbildungsjahr 2019/2020) A____, gegen Amt für zentrale Dienste, Abteilung Ausbildungsbeiträge, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Ausgangslage 1. A____ absolviert seit August 2018 die Lehre zum Küchenangestellten mit eidgenössi- schem Berufsattest (EBA). Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 lehnte die Abteilung Aus- bildungsbeiträge (AAB) des Amts für zentrale Dienste das Gesuch von A____ um einen Ausbildungsbeitrag für das Ausbildungsjahr 2019/2020 ab. 2. Gegen diese Verfügung erhob A____ am 26. Februar 2020 Beschwerde bei der AAB. Die AAB leitete die Beschwerde am 28. Februar 2020 zur Erledigung an den Rechtsdienst der Bildungs- und Kulturdirektion weiter. A____ beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm Ausbildungsbeiträge für das Ausbildungsjahr 2019/2020 auszurichten. 3. Mit Stellungnahme vom 29. April 2020 beantragte die AAB, die Beschwerde sei abzuwei- sen. 4. Von der ihm mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. April 2020 gewährten Möglichkeit, Bemerkungen einzureichen oder die Beschwerde zurückzuziehen, machte A____ innert der gesetzten Frist keinen Gebrauch. Rechtliche Prüfung und Begründung Sachurteilsvoraussetzungen Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der AAB vom 28. Januar 2020 über einen Ausbildungs- beitrag für das Ausbildungsjahr 2019/2020. Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der AAB erlassen die Beitragsverfügungen (Art. 39 der Verordnung vom 5. April 2006 über die Aus- bildungsbeiträge [ABV; BSG 438.312]). Gegen Verfügungen der AAB kann bei der Bildungs- und Kulturdirektion Beschwerde geführt werden (Art. 21 des Gesetzes vom 18. November 2004 über die Ausbildungsbeiträge [ABG; BSG 438.31] in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Somit ist die Bildungs- und Kulturdirektion zu- ständig, die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung zu behandeln. Beschwerdebefugnis A____ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Form, Frist und Überprüfungsbefugnis Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG). Die Überprüfungsbefugnis der Bildungs- und Kulturdirektion ist umfassend und richtet sich nach Art. 66 VRPG. 2020.BKD.1664 / 325891 Seite 2 von 5 Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Materielles Umstritten und zu prüfen ist, ob die AAB das Gesuch von A____ um einen Ausbildungsbeitrag für das Ausbildungsjahr 2019/2020 zu Recht abgelehnt hat, weil er die Ausbildung wiederholt gewechselt hat. Argumente der Parteien A____ bringt in seiner Beschwerde vor, er habe im Ausbildungsjahr 2008/2009 die Lehre als Polybauer und im Ausbildungsjahr 2011/2012 die Lehre als Recyclist aus Gründen abgebro- chen, welche in seinem familiären und sozialen Umfeld liegen würden. Seit dem 1. August 2018 absolviere er die Ausbildung zum "Koch EBA" im B____. Das Schreiben der Personalverant- wortlichen des Lehrbetriebs bestätige, dass davon auszugehen sei, dass er die Ausbildung Ende Juli 2020 abschliessen werde. Gemäss der Ansicht des Sozialdienstes Region C____ zeige A____ seit dem 1. Mai 2017 den Willen, eine Ausbildung abzuschliessen und ein EBA zu erwerben. Mit dem EBA werde er langfristig von der Sozialhilfe abgelöst sein und könne für den Lebensunterhalt seiner beiden Kinder selbständig aufkommen. Dies gelte es entsprechend zu würdigen. Angesichts dieses positiven Umstands und der Tatsache, dass er bisher noch nie Ausbildungsbeiträge erhalten habe, erscheine der Entscheid der AAB unangemessen. Die AAB führt in ihrer Stellungnahme aus, bei einem wiederholten Wechsel der Ausbildung bestehe kein Beitragsanspruch mehr (Art. 14 Abs. 3 ABG). Mit dieser Bestimmung solle ein Anreiz geschaffen werden, die begonnene Ausbildung zu beenden, wenn keine wichtigen Gründe dagegen sprechen würden. Als wichtige Gründe würden zwingende gesundheitliche Gründe oder auch die Empfehlung einer Fachstelle wie beispielswiese einer Ausbildungsstätte oder einer Berufsberatung gelten. Es solle somit der Anreiz geschaffen werden, vor Beginn der Ausbildung oder einem Wechsel entsprechende Eignungsabklärungen zu machen. Der erste Wechsel von der Berufslehre Polybauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) zur Be- rufslehre Recyclist EFZ sowie der zweite Wechsel von der Berufslehre Recyclist EFZ zur At- testlehre "Koch EBA" seien beide unbestritten. A____ habe demnach seine Ausbildung wieder- holt gewechselt. Er mache für die beiden Wechsel keine wichtigen Gründe geltend. Der Beitragsanspruch bei einem wiederholten Wechsel sei nicht davon abhängig, ob die Auszubil- denden jemals ein Gesuch um einen Ausbildungsbeitrag gestellt hätten oder nicht. Würdigung Bei einem wiederholten Wechsel der Ausbildung besteht kein Beitragsanspruch mehr (Art. 14 Abs. 3 ABG). A____ hat unbestrittenermassen sowohl die Lehre als Polybauer als auch die Lehre als Recyc- list abgebrochen und damit zweimal – also wiederholt – die Ausbildung gewechselt (Beilage Lebenslauf zum Gesuch Ausbildungsbeitrag 2019/2020 [in den Vorakten] sowie Beschwerde). Der Wortlaut von Art. 14 Abs. 3 ABG nimmt keine Rücksicht auf die Gründe eines Ausbildungs- wechsels und sieht entsprechend keine Ausnahmen vor, weshalb trotz wiederholtem Wechsel doch Ausbildungsbeiträge gewährt werden könnten. Insbesondere vor dem Hintergrund des Verhältnismässigkeitsprinzips rechtfertigt es sich aber, bestimmte Ausnahmen zuzulassen. Sol- che müssen objektivierbar sein (insbesondere aufgrund des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101] und Art. 10 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 [KV; BSG 101.1]) und dürfen Art. 14 Abs. 3 ABG nicht zu weit ausdehnen (insbesondere aufgrund des 2020.BKD.1664 / 325891 Seite 3 von 5 Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Legalitätsprinzips gemäss Art. 5 Abs. 1 BV). Die Bildungs- und Kulturdirektion hat dafür in ihrer Rechtsprechung auf die Ausnahme der zwingenden gesundheitlichen Gründe gemäss Art. 14 Abs. 2 ABG gegriffen (vgl. Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion 2019.ERZ.71935 vom 18. Mai 2020, E. 2.2). Dies erscheint weiterhin sachgerecht, weshalb auch vorliegend davon ausgegangen wird. Weiter ist festzuhalten, dass entgegen der Auffassung der AAB die Emp- fehlung einer Fachstelle keine Ausnahme im Sinne von Art. 14 Abs. 2 ABG darstellt (Art. 14 Abs. 2 ABG und Tagblatt des Grossen Rates 2004, S. 661 f.). Wie A____ in seiner Beschwerde selber ausführt, hat er die beiden Ausbildungen nicht aus zwingenden gesundheitlichen Gründen abgebrochen. Weiter unterscheidet Art. 14 Abs. 3 ABG nicht, ob für die abgebrochenen Ausbildungen Ausbildungsbeiträge gewährt wurden oder nicht (Entscheid der Erziehungsdirektion 600.06/11 vom 8. August 2011, E. 2.2). Auch daraus kann A____ somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar sind die vorgebrachten subjektiven Um- stände, wonach A____ den Willen zeige, die Ausbildung abzuschliessen und er mit dem Lehr- abschluss von der Sozialhilfe abgelöst werde, durchaus erfreulich. Im Rahmen der Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf Ausbildungsbeitrage sind diese Umstände allerdings unbeacht- lich. Die AAB verfügt diesbezüglich über keinen Ermessensspielraum. Somit ist auch diese Rüge unbegründet. Damit hat die AAB das Gesuch von A____ um einen Ausbildungsbeitrag für das Ausbildungs- jahr 2019/2020 zu Recht abgelehnt, da dieser wiederholt die Ausbildung gewechselt hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Verfahrenskosten Infolge Unterliegens im Beschwerdeverfahren hat A____ die Verfahrenskosten, bestimmt auf 300 Franken, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [GebV; BSG 154.21]). Sie werden separat in Rechnung gestellt Aus diesen Gründen entscheidet die Bildungs- und Kulturdirektion: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor der Bildungs- und Kulturdirektion, bestimmt auf 300 Fran- ken, werden A____ zur Bezahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - A____ (Einschreiben) - Amt für zentrale Dienste, Abteilung Ausbildungsbeiträge 2020.BKD.1664 / 325891 Seite 4 von 5 Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern und mitzuteilen: - Amt für zentrale Dienste, Abteilung Finanzdienstleistungen (zur Rechnungsstellung und Kontrolle des Zahlungseingangs) Die Bildungs- und Kulturdirektorin Christine Häsler Regierungsrätin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung schriftlich und begründet beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde geführt werden 2020.BKD.1664 / 325891 Seite 5 von 5