Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend wurde das Gesuch zwar zu Recht abgelehnt, dies aber mit einer falschen Begründung und unter Anwendung einer unzulässigen Grundlage. Es erscheint deshalb angemessen, besondere Umstände anzunehmen und keine Verfahrenskosten zu erheben. Aus diesen Gründen entscheidet die Bildungs- und Kulturdirektion: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.