BehiG definiert den Begriff der Benachteiligung. Diese liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist. A____ macht offensichtlich keinen Ausgleich einer Benachteiligung aufgrund einer Behinderung gemäss BehiG geltend, weshalb eine Dispensation gestützt auf diese Bestimmung bereits aus diesem Grund nicht möglich ist. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass eine Dispensation von Fächern der BM gemäss Art. 7 ff.