In der angefochtenen Verfügung wird als Rechtsgrundlage unter anderem Art. 52a Abs. 1 BerDV aufgeführt. Deshalb ist davon auszugehen, dass die KBMK darin eine rechtliche Grundlage zu erblicken scheint. Gemäss Art. 52a Abs. 1 BerDV entscheidet die KBMK über Massnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen von Lernenden mit Behinderungen. Diese Bestimmung ist im Lichte des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3) auszulegen.