Folglich müsste die in Ziffer 3.3 der Weisungen KBMK erwähnte Möglichkeit der Dispensation in einer Rechtsnorm auf Ge- setzes- oder Verordnungsstufe verankert sein. In den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen betreffend die BM besteht eine Grundlage für Dispensationen aber einzig im Falle bereits vorhandener Fähigkeiten und Kenntnisse im entsprechenden Fach. Für die in den Weisungen KBMK eingeführte Möglichkeit der Dispensation für Späteingereiste besteht dagegen keine rechtliche Grundlage. Eine Dispensation gestützt auf Ziffer 3.3 der Weisungen KBMK widerspricht folglich dem Legalitätsprinzip und ist unzulässig.