Nach Ziffer 3.3 der Weisungen KBMK können Personen, die erst ab der 7. Klasse in die Schweiz eingereist sind und beschult wurden, auf Gesuch hin von der zweiten Landessprache befreit werden, wenn seit der Ersteinreise bis zum Ausbildungsbeginn nicht mehr als zehn Jahre vergangen sind. Die Weisungen KBMK stellen eine Verwaltungsverordnung dar und können somit keine neuen Rechte und Pflichten begründen (vgl. Ziffer 1.1). Folglich müsste die in Ziffer 3.3 der Weisungen KBMK erwähnte Möglichkeit der Dispensation in einer Rechtsnorm auf Ge- setzes- oder Verordnungsstufe verankert sein.